Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ber Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf 
sein Verlangen sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen. 
Seine Vernehmung ist spätestens am Tage nach der Ergreifung zu 
bewirken. Weist er bei der Vernehmung nach, daß er nicht die verfolgte 
Person, oder daß die Verfolgung durch die zuständige Behörde wieder 
aufgehoben sei, so hat der Amtsrichter seine Freilassung zu verfügen. 
k. Polizeiliches Strafverfügungsrecht. 
1. Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen 
Uebertretungen, vom 23. April 1883. (Ges.-S. S. 65.) 
Wir Wilhelm r2c. verordnen auf Grund der §§ 453—458 der 
Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 mit 
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den 
ganzen Umfang derselben, was folgt: 
§ 1. Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke aus- 
zuüben hat, ist befugt, wegen der in diesem Bezirke verübten, in seinen 
Verwaltungskreis fallenden Uebertretungen die Strafe durch Verfügungen 
festzusetzen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu verfügen. Die 
polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von 12 
bis 18 Jahren zulässig. 
Wird Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich die für den Fall des Un- 
vermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haft zu bestimmen. 
Die festzusetzende Geldstrafe darf den Betrag von 30 Mark, die 
Haft, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt, 
die Dauer von drei Tagen nicht Überschreiten. Erachtet der Polizeiver- 
walter eine höhere Strafe für gerechtfertigt, so muß die Verfolgung dem 
Amtsanwalte überlassen werden. 
§ 2. Die Festsetzung einer Strafe durch die Polizeibehörde findet 
nicht statt, 1. bei Uebertretungen, für deren Aburteilung die Rheinschiff- 
fahrtsgerichte, die Elbzollgerichte oder die Gewerbegerichte zuständig find; 
2. bei Uebertretungen der Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Ab- 
gaben und Gefälle; 3. bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften. 
§ 3. Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einer 
Woche nach der Bekanntmachung in Gemäßheit der Strafprozeßordnung auf 
gerichtliche Entscheidung antragen. 
Ist gegen einen Beschuldigten im Alter von 12—18 Jahren eine 
Strafverfügung erlassen, so kann binnen der für den Beschuldigten laufenden 
Frist auch der gesetzliche Vertreter desselben auf gerichtliche Entscheidung 
antragen. 
§ 4. Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe 
die strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Straf- 
vorschrift und die Beweismittel, sowie die Kasse bezeichnen, an welche die 
Geldstrafe zu zahlen ist. 
Sie muß die Eröffnung enthalten: a) daß der Beschuldigte binnen 
einer Woche nach der Bekanntmachung auf gerichtliche Entscheidung an- 
tragen könne; b) daß der Autrag entweder bei der Polizeibehörde, welche
	        
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