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oder Reglements bis zu deren Revision und Abänderung im verfassungs-
mäßigen Wege.
8. Anweisung zur Einrichtung des Hochwasser- und Eiswachtdienstes
an den Strömen, vom 10. Dezember 1896. C.-Bl. 1897 S. 13.)
1. Die Leitung des Hochwasser- und Eiswach es mit den aus den
nachfolgenden Bestimmungen sch ergebenden Obliegenheiten und issen
steht für den örtlichen Bereich der besonderen Strombenverwaltungen zu
Chefs dieser Verwaltungen bestellten Oberpräsidenten, im übrigen den betreffenden
Regierungspräsidenten zu.
2. Be erwder Can- ung des wasser= und Eiswachtdienstes wird
der Strom kau Abteilungen — und * derselben ein Vorsteher in der
Person des Wasserbauinspektors oder eines mit den örtlichen Verhältnissen ver-
trauten Negjerungsbrrumeistert ernannt.
3. Die Abteilungsvorstän
de haben die erforderlichen Anordnungen
« eidi in bezug auf die fiskalischen und auf diejenigen Deiche,
welche sie u— Beamte der betreffenden verwaltungen nach Maß-
e der hierfür chiltigen Bestimmungen zu treffen. Bei den rigen eichen
aben fle sich auf die Beobachtung des Geschehenden, auf die liarh der
Deichverteidigung berufenen Behörden durch Rat und Tat zu beschränken.
brer bemerkbar werdende Unregelmäßigkeiten oder Unzuläuglichkeiten haben
die Abteilungsvorstände ohne Verzug die für deren Abstellung in erster Linie
zuständige Behörde zu benachrichtigen und dabei anzugeben, ob Gefahr im Ver-
zuge liegt oder nicht; Gleichseit! haben sie hierüber an die Hauptstelle zu be-
ri Els der Oberpräsident bzw. Regierungspräsfident das Geeignete
ver .
9. Ministerialerlaß, betr. die Freihaltung des Inundationsgebietes
von Abflußhindernissen, vom 30. August 1897. (M.-Bl. S. 191.)
1. Nach § 1 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 in
Verbindung mit § 96 des Zustärd keitsgesetzes dürfen Deiche und
ähnliche Erböhungen der Er oersläche, welche die Ausbreitung der
Ftweise aus ihren Ufern tretenden Gewässer beschränken, in der ganzen
eite, welche das Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung ein-
nimmt (Inundationsgebiet), zictt anders als mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung. des Bezirksausschusses neu angelegt, verlegt oder erhöht
werden. Nach § 3 ist die ehmigung zu versagen, wenn das not-
wendige Abflußprofil des Hochwassers durch die Anlage, Verlegung
oder Erhöhung beschränkt werden würde. Bei den hiernach zu treffenden
Beschlüssen wird der Bezirksausschuß die neuesten Erfahrungen über
die Ausdehnung des Ueberschwemmungegebietes und die Wirkung
der noch vorhandenen oder durch die Gewalt des Hochwassers zer-
störten Anlagen sorgfältig zu beachten haben.
Unter den deichähnlichen Erhöhungen find alle die Ausbreitung der
Gewässer im Inundationsgebiet beschränkenden Anlagen zu verstehen,
also nicht nur Dämme und dammartige Ausschüttungen, ennern auch
Baulichkeiten jeder Art, wie Mauern, Brückenpfeiler, Zäune usw. Die
bloße Wiederherstellung ganz oder teilweise zerstörter Anlagen in der
früheren Form bedarf im allgemeinen dann nicht der durch Deich-
Seift vorgeschriebenen Genehmigung, wenn die Anlage bereits vor
laß des Deichgesetzes bestanden oder später die erforderliche Ge-
nehmigung erhalten hatte. Wer den einschlagenden Bestimmungen des
Dechzesetes widerhandelt, kann — abcesehen von der ihn nach § 1
Abs. 2 a. a. O. treffenden Strafe — von dem Regierungspräfidenten
zur Wiederherstellung des früheren Zustandes angehalten werden.
1) Vgl. auch Ministerialerlaß vom 28. August 1903. (M.-Bl. S. 215.)