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Das Gesuch um Bewilligung der Befreiung ist bei dem Amtsgericht anzubringen,
das für die Bestätigung des auf die Annahme an Kindesstatt gerichteten Vertrags zu—
ständig ist. Das Amtsgericht hat das Gesuch nach Vornahme der erforderlichen Erörter—
ungen dem Justiz-Ministerium unter Beifügung seines Gutachtens einzuberichten.
Steht die Bewilligung der Befreiung einem anderen Staate oder dem Reichskanzler
zu, so ist dem Annehmenden zu überlassen, die Bewilligung beizubringen.
8 36. Zur Anlegung von Mündelgeld sind im Sinne des § 1807 Absatz 1 Nr. 5 Zu § 1807
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeignet die öffentlichen Sparkassen, deren Regulativ von * khen
dem Ministerium des Innern genehmigt worden ist. Das Gleiche gilt von der Spar= Gesetzbuchs.
bank der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz.
Wird das Regulativ einer öffentlichen Sparkasse von dem Ministerium des Innern
künftig genehmigt, so ist damit zugleich die Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld für
geeignet erklärt.
Das Ministerium des Innern kann die Anerkennung der Mündelsicherheit jederzeit
zurücknehmen.
§ 37. Tritt ein Minderjähriger nach § 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 Zu S§ 37, 39
(G.= u. V.-Bl. S. 197) unter gesetzliche Vormundschaft oder Pflegschaft, so ist dies d Seschen
von dem gesetzlichen Vormund oder Pfleger dem Vormundschaftsgericht unverzüglich an- 1888.
zuzeigen. Das Vormundschaftsgericht hat dem bisherigen Vormund oder Pfleger das
Erlöschen des Amtes mitzutheilen.
Endigt eine gesetzliche Vormundschaft oder Pflegschaft, ohne daß der Grund der vor—
mundschaftlichen oder pflegschaftlichen Fürsorge wegfällt, so hat der gesetzliche Vormund
oder Pfleger dem Vormundschaftsgerichte dies so zeitig anzuzeigen, daß vor der Be—
endigung mit der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers verfahren werden kann.
Soweit mit dem 1. Januar 1900 der Vorstand einer Anstalt oder ein Beamter
gesetzlicher Vormund oder Pfleger wird oder dessen Amt als Vormund sich erledigt, hat
er die Vormundschaftsscheine dem Vormundschaftsgerichte zurückzugeben.
6 38. Für jede Gemeinde sind ein oder mehrere Gemeindewaisenräthe zu bestellen. Zu § 4 des
Für benachbarte Gemeinden können dieselben Personen zu Gemeindewaisenräthen bestellt Gesetzes vom
18. Juni
werden. 1898.
39. Die Bestimmung der Zahl der Gemeindewaisenräthe sowie deren Wahl
erfolgt in Städten mit Revidirter Städteordnung auf Vorschlag des Stadtraths durch
die Stadtverordneten, in anderen Städten auf Vorschlag des Bürgermeisters durch den
Stadtgemeinderath, in Landgemeinden durch den Gemeinderath und wo ein solcher nicht
besteht, durch die Gemeindeversammlung. Die Wahl vollzieht sich in der für die sonstigen
Wahlen einer solchen Körperschaft vorgeschriebenen Weise.
1899. 31