Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Das Gesuch um Bewilligung der Befreiung ist bei dem Amtsgericht anzubringen, 
das für die Bestätigung des auf die Annahme an Kindesstatt gerichteten Vertrags zu— 
ständig ist. Das Amtsgericht hat das Gesuch nach Vornahme der erforderlichen Erörter— 
ungen dem Justiz-Ministerium unter Beifügung seines Gutachtens einzuberichten. 
Steht die Bewilligung der Befreiung einem anderen Staate oder dem Reichskanzler 
zu, so ist dem Annehmenden zu überlassen, die Bewilligung beizubringen. 
8 36. Zur Anlegung von Mündelgeld sind im Sinne des § 1807 Absatz 1 Nr. 5 Zu § 1807 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeignet die öffentlichen Sparkassen, deren Regulativ von * khen 
dem Ministerium des Innern genehmigt worden ist. Das Gleiche gilt von der Spar= Gesetzbuchs. 
bank der landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz. 
Wird das Regulativ einer öffentlichen Sparkasse von dem Ministerium des Innern 
künftig genehmigt, so ist damit zugleich die Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt. 
Das Ministerium des Innern kann die Anerkennung der Mündelsicherheit jederzeit 
zurücknehmen. 
§ 37. Tritt ein Minderjähriger nach § 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 Zu S§ 37, 39 
(G.= u. V.-Bl. S. 197) unter gesetzliche Vormundschaft oder Pflegschaft, so ist dies d Seschen 
von dem gesetzlichen Vormund oder Pfleger dem Vormundschaftsgericht unverzüglich an- 1888. 
zuzeigen. Das Vormundschaftsgericht hat dem bisherigen Vormund oder Pfleger das 
Erlöschen des Amtes mitzutheilen. 
Endigt eine gesetzliche Vormundschaft oder Pflegschaft, ohne daß der Grund der vor— 
mundschaftlichen oder pflegschaftlichen Fürsorge wegfällt, so hat der gesetzliche Vormund 
oder Pfleger dem Vormundschaftsgerichte dies so zeitig anzuzeigen, daß vor der Be— 
endigung mit der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers verfahren werden kann. 
Soweit mit dem 1. Januar 1900 der Vorstand einer Anstalt oder ein Beamter 
gesetzlicher Vormund oder Pfleger wird oder dessen Amt als Vormund sich erledigt, hat 
er die Vormundschaftsscheine dem Vormundschaftsgerichte zurückzugeben. 
6 38. Für jede Gemeinde sind ein oder mehrere Gemeindewaisenräthe zu bestellen. Zu § 4 des 
Für benachbarte Gemeinden können dieselben Personen zu Gemeindewaisenräthen bestellt Gesetzes vom 
18. Juni 
werden. 1898. 
39. Die Bestimmung der Zahl der Gemeindewaisenräthe sowie deren Wahl 
erfolgt in Städten mit Revidirter Städteordnung auf Vorschlag des Stadtraths durch 
die Stadtverordneten, in anderen Städten auf Vorschlag des Bürgermeisters durch den 
Stadtgemeinderath, in Landgemeinden durch den Gemeinderath und wo ein solcher nicht 
besteht, durch die Gemeindeversammlung. Die Wahl vollzieht sich in der für die sonstigen 
Wahlen einer solchen Körperschaft vorgeschriebenen Weise. 
1899. 31
	        
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