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2. Bauliche Anlagen sind außerdem nach Maßgabe der örtlichen Bau-
boligeiverorbrungen * emein von der Erlaubnis der Ortspolizei-
“ hängig. ohne die erforderliche Erlaubnis oder der-
er F n kunn, re aee von der verwirkten Strafe,
ie Abänderung oder B Baulichkett nach Maßgabe der
§ 71, 72 A. L-N. 1 8 iu angeordnet und erzwungen werden.
3. Ab gesehen von den Bepemmmungen des Deichgesetzes und der Bau-
* erordnungen ist die Haespollgeihebör auf Grund des § 10
S II 17 a t r haltung der öffentlichen Ordnung und
Scherdeit, se bwendung von dem Kübli o oder 8
Mitgliedern alben en bevorstehenken Gefahren“ gegen die
und Wee von Anlagen im Inundalionsgebiete zung
schreiten, sobald eine dringende und erhebliche Ueberschwemmungs-
4 glahe ordt Durchführ der best VB
. angemessenen Dur ung ehenden Vor-
e wird eirden sich lfa empfehlen, die * olizeibehörden an-
weisen, daß sie Bauerlaubnisse für das Gebiet, das von den letten
* wassern betroffen ist, bis auf weiteres nur mit Zustimmun
ats rrteilen. welcher in zweifelhaften 1 e ch zunäch
stimmung des Regierun eproftd denten zu versichern haben —
aben die von den gsehl en 8 ten Besitzer Anspruch
auf Entschädigung oder erscheinen sie in idrem hren Haus- und Rahrung *
stande gefährdet, so ist auf Errairing prechenden Entsch
gung o veihil e aus versügbaren en giner Bebacht zu nehmen.
10. Gesetz, betr. die Bildung von Wassergenossenschaften, vom
1. April 1879. (G.-S. S. 297.) — Auszug. —
Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen.
§ 99. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft:
wer als Vorsteher oder Liquidator einer Genossenschaft es unter-
läßt, den Ein= oder Austritt von Mitgliedern der Genossenschaft
oder von Vorstandsmitgliedern (88 17, 18, 29), die Abänderung
der Statuten (§ 19), die Auflösung der Genossenschaft (8 32),
die Bestellung von Liquidatoren oder das Ausscheiden derselben
oder das Erlöschen ihrer Vollmacht (§§# 35, 87) anzuzeigen oder
anzumelden, die Auflösung der Genossenschaft bekannt zu machen
Es 32, 86) oder die Eintragungen der Beteiligung (8 28).
rechtzeitig zu beantragen.
11. Bestimmungen über militärische Hilfskommandos bei öffentlichen
Notständen, vom 28. Februar 1899. (Abgedruckt in allen Amts-
blattern.)
11a. Ministerialerlaß über denselben Gegenstand, vom 9. März 1900.
(M.-Bl. S. 130.)
12. Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883.
XII. Titel. Wasserpolizei.
A. Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen.
§ 65. Ueber den Erlaß von Reglements (Regulativen) wegen
Räumung von Gröben, Bächen und Wasserläufen beschließt in den durch