— 664 —
die nachstehend bezeichneten Gesetze vorgesehenen Fällen an Stelle der
bisher zuständigen Behörde der Kreis(Stadthausschuß (§ 3 des Vor-
flutgesetzes für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 —
G.-S. S. 220; Artikel 10 und 15 des Großherzoglich Hesfischen Gesetzes
vom 18. Februar 1853, betreffend die Aufräumung und Unterhaltung der
Bäche, — Reg.-Bl. S. 65; Artikel 39 des Landgräflich Hessischen Gesetzes
vom 15. Juli 1862, betreffend die Errichtung und Beaufsichtigung der
Wassertriebwerke an Bächen usw., — Archiv S. 895).
§ 66. Gegen die Anordnungen der für die Wahrnehmung der
Wasserpolizei zuständigen Behörde wegen Räumung von Gräben, Bächen
und Wasserläufen, bzw. wegen Aufbringung oder Berteilung der dozu
erforderlichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der
Einspruch an die Wasserpolizeibehörde statt. Dabei finden die Vorschriften
des zweiten und dritten Absatzes des § 56 sinngemäße Anwendung.
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu beschließen.
Gegen den Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreil-
verfahren statt. Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm
angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner
einen anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten.
Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der Beteiligten darüber,
wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von
Gräben und sonstigen Wasserläufen obliegt, der Entscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei
Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung
der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser
Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung
des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts Ver-
pflichteten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der
Kreisausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des
Landrats gerichtet ist, sowie in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern
der Bezirksausschuß.
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichver-
bandes finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
B. Stau-, Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen, sowie
Verschaffung der Vorflut.
I. Vorschriften für den berreffenden Geltungsbereich folgender Gesetze:
Gesetz vom 15. November 1811 wegen des Wasserstauens bei
Mühlen und Verschaffung von Vorflut (G.-S. S. 352);
Rheinisches Ruralgesetz vom 28. September 1791:
Rheinisches Ressortreglement vom 20. Juli 1818;
Gesetz vom 11. Mai 1853, betreffend die Anwendung der Vor-
flutgesetze auf unterirdische Wasserleitungen (G.-S. S. 182);
Gesetz vom 14. Juni 1859 wegen Verschaffung der Vorflut in
den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Köln und des
% reos