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Das gleiche gilt bezüglich des Präklusionsverfahrens bei Entwässe-
rungsanlagen (Gesetz vom 23. Jannar 1846; Art. 3 des Gesetzes vom
11. Mai 1853; § 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
§ 75. Ueber Widersprüche gegen eine Bewässerungsanlage des Ufer-
besitzers (§g 16 a und b, 17, 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Februar
1843; § 12 der Wiesenordnung vom 28. Oktober 1846) entscheidet der
Kreis(Stadthausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.
§ 76. Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Be-
schränkung von Rechten behufs Ausführung oder Erhaltung von Be-
wässerungsanlagen sind bei dem Kreis(Stadt)ausschusse anzubringen.
Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung
der Beteiligten ernennt der Kreis (Stadt)ausschuß einzelne seiner Mitglieder
oder andere Sachverständige, welche das Ergebnis der Erhebung unter
Beifügung ihres Gutachtens festzustellen haben.
Demnächst beschließt der Kreis (Stadthausschuß über die Vorfrage,
ob ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte (8§ 30 bis 32 des
Gesetzes vom 28. Februar 1843).
§ 77. Der Kreis(Stadt)ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien
für das fernere Verfahren und beschließt Über die erhobenen Widersprüche
gegen den von den Kommissarien entworfenen Plan, sowie über die Frist
zu seiner Ausführung.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt (88 33 bis
44 a. a. O.).
§ 78. Der Kreis-(Stadthausschuß ernennt endgültig die Taxatoren
und stellt die Entschädigung durch Endurteil fest.
Gegen das Endurteil steht dem Berechtigten nur die Berufung an
das Oberlandeskulturgericht zu (88 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.).
§ 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung der
festgestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrate, in Stadtkreisen dem
Gemeindevorstande ob.
§ 80. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage
und die Höhe der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis(Stadt).
ausschuß.
(Die §§ 81 bis 93 behandeln die Zuständigkeit der Behörden in
den neu erworbenen Prooinzen und in Hohenzollern.)
C. Allgemeine Bestimmungen.
§ 94. Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossen-
schaften, vom 1. April 1879 (G.-S. S. 297) kommt fortan mit folgenden
Maßgaben zu Anwendung.
Die in § 49 Abs. 3 dem Kreis(Stadlhausschusse, in der Beschwerde-
instanz dem Bezirksausschusse Übertragene Aufsicht über Wassergenossen-
schaften wird fortan vom Landrat als Vorsitzenden des Kreisausschusses,
in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom
Regierungspräsidenten geführt. In den Fällen der §§ 51, 53, 71 behält
es bei der Zuständigkeit des Kreis-(Stadt)ausschusses sein Bewenden.