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An die Stelle des zweiten Absatzes des 8 50 trin folgende Be-
stimmung:
Gegen die BVerfügung oder Feststellung des Landrats oder der
Ortspolizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder
Feststellung des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Ober-
verwaltungsgerichte zu.
In betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festseyung und
Ansführung des Zwangsmittels in den Fällen des § 54 finden die Be-
stimmungen der §§ 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 Anwendung.
Bei dem Verfahren zur Begründung öfsentlicher Wassergenossenschaften
tritt, sofern das Genofssenschafisgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks
nicht überschreitet, in den Fällen der §§ 73, 75, 76, 77, 93 und 94 der
Regierungspräfident an die Sielle des Oberpräsidenten, und im Falle des
§ 72 Ziffer 2 der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die
Stelle der Regierung. Die Befugnis zur Uebertragung der Leitung des
Verfahrens an eine Anseinandersetzungsbehörde (§ 77 Abs. 1 Satz 2) ver-
bleibt dem Oberpräfidenten.
Die §8 53 Abs. 3, 97 und 98, sowie der im 8 57 daselbst für den
Fall einer anderweiten Organisation der höheren Verwaltungsbehörden
gemachte Borbehalt treten außer Kraft.
§ 95. Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels werden
nicht berührt:
1. die Zuständigkeiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schiff-
fahrts- und Hafenpolizei berufenen Behörden;
2. die Zuständigkeiten der Anseinandersetzungsbehörden zur Regelung
der mit einer Auseinandersetzung verbundenen Wasserstau-, Ent-
und Bewässerungsanlagen;
3. die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869
(Bund.-G.-Bl. S. 245) über Stauanlagen für Wassertriebwerke
und die darauf bezüglichen Zuständigkeinsvorschristen in § 109 ff.
des gegenwärtigen Gesetzes.
XIII. Titel. Deichangelegenheiten.
§ 96. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche-
bandel, welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören:
1. über die Genehmigung für neue und für die Verlegung, Er-
höhung oder Beseitigung beftehender Deichanlagen nach 88 1 bis.
3 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Jaonnar 1848 —
G.-S. S. 54; §8 16 und 17 der Kurhessischen Verordnung vom
31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau, — Kurhessische
G.-S. S. 99; Arrikel 10, 36 und 40 des Bayerischen Gesetzes
vom 28. Mai 1852, betreffend die Benutzung des Wassers, —
G.-S. für Bayern S. 489;
2. über die Herstellung ganz oder teilweise verfallener oder zerstörter
Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhallung.