Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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An die Stelle des zweiten Absatzes des 8 50 trin folgende Be- 
stimmung: 
Gegen die BVerfügung oder Feststellung des Landrats oder der 
Ortspolizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder 
Feststellung des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte zu. 
In betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festseyung und 
Ansführung des Zwangsmittels in den Fällen des § 54 finden die Be- 
stimmungen der §§ 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. 
Bei dem Verfahren zur Begründung öfsentlicher Wassergenossenschaften 
tritt, sofern das Genofssenschafisgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks 
nicht überschreitet, in den Fällen der §§ 73, 75, 76, 77, 93 und 94 der 
Regierungspräfident an die Sielle des Oberpräsidenten, und im Falle des 
§ 72 Ziffer 2 der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die 
Stelle der Regierung. Die Befugnis zur Uebertragung der Leitung des 
Verfahrens an eine Anseinandersetzungsbehörde (§ 77 Abs. 1 Satz 2) ver- 
bleibt dem Oberpräfidenten. 
Die §8 53 Abs. 3, 97 und 98, sowie der im 8 57 daselbst für den 
Fall einer anderweiten Organisation der höheren Verwaltungsbehörden 
gemachte Borbehalt treten außer Kraft. 
§ 95. Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels werden 
nicht berührt: 
1. die Zuständigkeiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schiff- 
fahrts- und Hafenpolizei berufenen Behörden; 
2. die Zuständigkeiten der Anseinandersetzungsbehörden zur Regelung 
der mit einer Auseinandersetzung verbundenen Wasserstau-, Ent- 
und Bewässerungsanlagen; 
3. die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
(Bund.-G.-Bl. S. 245) über Stauanlagen für Wassertriebwerke 
und die darauf bezüglichen Zuständigkeinsvorschristen in § 109 ff. 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
XIII. Titel. Deichangelegenheiten. 
§ 96. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche- 
bandel, welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören: 
1. über die Genehmigung für neue und für die Verlegung, Er- 
höhung oder Beseitigung beftehender Deichanlagen nach 88 1 bis. 
3 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Jaonnar 1848 — 
G.-S. S. 54; §8 16 und 17 der Kurhessischen Verordnung vom 
31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau, — Kurhessische 
G.-S. S. 99; Arrikel 10, 36 und 40 des Bayerischen Gesetzes 
vom 28. Mai 1852, betreffend die Benutzung des Wassers, — 
G.-S. für Bayern S. 489; 
2. über die Herstellung ganz oder teilweise verfallener oder zerstörter 
Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhallung.
	        
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