Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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1. wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn= oder Festtage oder 
in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 
2. wenn der Zuwiderhaudelnde Mittel angewendet hat, um sich un- 
kenutlich zu machen; 
3. wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld- oder Forsthüter, oder 
einem anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem 
Pfändungsberechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben 
sich geweigert, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Ge- 
hilfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Aurufen der vor- 
stehend genaunten Personen, stehen zu bleiben, die Flucht er- 
griffen oder fortgeseczt hat; 
4. wenn der Täter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung 
bestimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verweigert hat; 
5. wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in 
gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist; 
6. wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangen ist. 
§ 3. Im Rückfalle (8 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf 
Grund des Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten 
Handlung im Königreiche Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche 
Strafverfügung rechtskräftig verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten 
zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige strafbare Handlung, sei es mit 
oder ohne erschwerende Umstäude, begeht. 
Als gleichartig gelten 
1. die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere 
strafbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer 
vorgesehenen Handlungen; 
2. die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Teilnahme 
(Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe), die Begünstigung und die 
Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung. 
§ 4. Die im § 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verurteilung 
von Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber 
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafer- 
mäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine An- 
wendung. 
§ 5. Für die Geldstrafe, den Wertsersatz (§ 68) und die Kosten, 
zu denen Personen verurteilt werden, welche unter der Gewalt, der Auf- 
sicht oder im Dienste eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossen- 
schaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der Berurteilten 
für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, 
zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des § 261 Nr. 9 des 
Strafgesetzbuchs verurteilt wird. Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit 
seinem Willen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnie, so wird 
die Haftbarkeit nicht ausgesprochen. 
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird 
derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur 
Zahlung der Geldstrafe, des Wertsersatzes und der Kosten als unmittelbar 
haftbar verurteilt. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber 
Kop#e#,, Polizelverorduungen. Bd. L. 86
	        
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