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1. wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn= oder Festtage oder
in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
2. wenn der Zuwiderhaudelnde Mittel angewendet hat, um sich un-
kenutlich zu machen;
3. wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld- oder Forsthüter, oder
einem anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem
Pfändungsberechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben
sich geweigert, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Ge-
hilfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Aurufen der vor-
stehend genaunten Personen, stehen zu bleiben, die Flucht er-
griffen oder fortgeseczt hat;
4. wenn der Täter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung
bestimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verweigert hat;
5. wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in
gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist;
6. wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangen ist.
§ 3. Im Rückfalle (8 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf
Grund des Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten
Handlung im Königreiche Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche
Strafverfügung rechtskräftig verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten
zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige strafbare Handlung, sei es mit
oder ohne erschwerende Umstäude, begeht.
Als gleichartig gelten
1. die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere
strafbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer
vorgesehenen Handlungen;
2. die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Teilnahme
(Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe), die Begünstigung und die
Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung.
§ 4. Die im § 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verurteilung
von Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafer-
mäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine An-
wendung.
§ 5. Für die Geldstrafe, den Wertsersatz (§ 68) und die Kosten,
zu denen Personen verurteilt werden, welche unter der Gewalt, der Auf-
sicht oder im Dienste eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossen-
schaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der Berurteilten
für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe,
zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des § 261 Nr. 9 des
Strafgesetzbuchs verurteilt wird. Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit
seinem Willen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnie, so wird
die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird
derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur
Zahlung der Geldstrafe, des Wertsersatzes und der Kosten als unmittelbar
haftbar verurteilt. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber
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