Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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die Strafverfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgerichte 
anzubringen sei; c) daß die Strafverfügung, falls innerhalb der bestimmten 
Frist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar werde. 
§ 5. Die polizeiliche Strafverfügung ist nach Maßgabe der zu er- 
lassenden Ausführungsbestimmungen (8 13) dem Beschuldigten durch einen 
öffentlichen Beamten zu behändigen. 
§ 6. Für dieses Verfahren (§# 1—5) find weder Stempel noch 
Gebühren anzusetzen, die baren Auslagen aber fallen dem Beschuldigten 
nach näherer Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (8 13). 
in allen Fällen zur Last, in welchen eine Strafe endgültig gegen ihn 
festgesetzt ist. 
§ 7. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes endgültig festgesetzten Geld- 
strafen, sowie die eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen zu, welcher 
die sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat. 
Der letztere ist dagegen verpflichtet, die durch Festsetzung und Voll- 
streckung der Strafen entstehenden, von dem Beschuldigten nicht beizu- 
treibenden Kosten zu tragen. 
Insoweit besondere Vorschriften bestehen, nach welchen Geldstrafen 
oder eingezogene Gegenstände einem anderen Berechtigten zufallen, findet 
die Vorschrift des ersten Absatzes keine Anwendung. Desgleichen bleiben 
vertragsmäßige Bestimmungen unberührt. 
§ 8. Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die polizeiliche 
Strafverfügung dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letztere 
wirkungslos. 
§ 9. Wird bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung an- 
getragen, so ist dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei 
zu erteilen.!) 
§ 10. Ist die polizeiliche Strafoerfügung vollstreckbar geworden, 
so findet wegen derselben Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt, 
es sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen 
oder Verbrechen darstellt und daher die Polizeibehörde ihre Zuständigkeit 
berschritten hat. 
In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die Voll- 
streckung der Strafverfügung einzustellen; erfolgt eine rechtskräftige Ver- 
urleilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, so tritt die Straf- 
verflgung außer Kraft. 
§ 11. Gegen Militärpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen 
nur wegen solcher Uebertretungen festsetzen, zu deren Aburteilung im 
gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine Fest- 
setzung von Haft für den Fall des Unvermögens (8 1 Abs. 2) findet 
durch die Polizeibehörde nicht statt. 
§ 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1883 in Kraf:. 
Die Bes —t erteilt der Gerichtsschreiber. Der Amtsanwalt hat 
G un echtskraft des Urteils Ab r der Uertzileforget. derjenigen 
Polizeiverw altung Eitzuteilen, von welcher die ddem gerichtlichen S 
ahren 
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