— 31 —
die Strafverfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgerichte
anzubringen sei; c) daß die Strafverfügung, falls innerhalb der bestimmten
Frist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar werde.
§ 5. Die polizeiliche Strafverfügung ist nach Maßgabe der zu er-
lassenden Ausführungsbestimmungen (8 13) dem Beschuldigten durch einen
öffentlichen Beamten zu behändigen.
§ 6. Für dieses Verfahren (§# 1—5) find weder Stempel noch
Gebühren anzusetzen, die baren Auslagen aber fallen dem Beschuldigten
nach näherer Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (8 13).
in allen Fällen zur Last, in welchen eine Strafe endgültig gegen ihn
festgesetzt ist.
§ 7. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes endgültig festgesetzten Geld-
strafen, sowie die eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen zu, welcher
die sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat.
Der letztere ist dagegen verpflichtet, die durch Festsetzung und Voll-
streckung der Strafen entstehenden, von dem Beschuldigten nicht beizu-
treibenden Kosten zu tragen.
Insoweit besondere Vorschriften bestehen, nach welchen Geldstrafen
oder eingezogene Gegenstände einem anderen Berechtigten zufallen, findet
die Vorschrift des ersten Absatzes keine Anwendung. Desgleichen bleiben
vertragsmäßige Bestimmungen unberührt.
§ 8. Ist der Amtsanwalt eingeschritten, bevor die polizeiliche
Strafverfügung dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letztere
wirkungslos.
§ 9. Wird bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung an-
getragen, so ist dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei
zu erteilen.!)
§ 10. Ist die polizeiliche Strafoerfügung vollstreckbar geworden,
so findet wegen derselben Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt,
es sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen
oder Verbrechen darstellt und daher die Polizeibehörde ihre Zuständigkeit
berschritten hat.
In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die Voll-
streckung der Strafverfügung einzustellen; erfolgt eine rechtskräftige Ver-
urleilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, so tritt die Straf-
verflgung außer Kraft.
§ 11. Gegen Militärpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen
nur wegen solcher Uebertretungen festsetzen, zu deren Aburteilung im
gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine Fest-
setzung von Haft für den Fall des Unvermögens (8 1 Abs. 2) findet
durch die Polizeibehörde nicht statt.
§ 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1883 in Kraf:.
Die Bes —t erteilt der Gerichtsschreiber. Der Amtsanwalt hat
G un echtskraft des Urteils Ab r der Uertzileforget. derjenigen
Polizeiverw altung Eitzuteilen, von welcher die ddem gerichtlichen S
ahren
— —