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neh nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatie und wegen Mangels-
der zur Erkenninis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht frei-
zusprechen ist oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten trin an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
65 6. Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehunng auf
solche sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschäbigung (8 303.
des Gtrafgesetzbuchs) und Begünstigung in Beziehung auf solche unter-
liegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn der Wert des
Entwendeien oder der angerichtete Schaden zehn Mark nicht Übersteigt.
§ 7. Die Beihilfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Eni-
wendung oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der
Zuwiderhandlung bestraft.
§ 8. Der BVersuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei
in Beziehung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung
ouf eine nach diesem Gesetze strafbare vorfätzliche Beschädigung werden
mitl der vollen Strafe der Entwendung bzw. vorfätzlichen Beschädigung bestraft.
Die Bestimmungen des § 257 Abf. 2 und 3 des Stafgesetzbuchs
finden Anwendung.
§5 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des
Strafgesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugnis sich
befindei, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die
Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8 366 Nr. 9
des Strafgesetbuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Bieh
treibt, Holz schleist, den Pfing wendet, oder über Aecker, deren Bestlellung
vorbereitet oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur
auf Antrag ein.
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte
Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum ge-
meinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege
befindliches Hindernis zu der Uebertretung genötigt worden ist.
§ 11. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu
drei Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein
Bieh ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt.
Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden.
Eine höhere alt die vorstehend sestgesetzte Strafe darf jedoch nicht ange-
droht werden.
Die Bestrafung trit nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr
einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.
8 12. Wit Geldstrase bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu
drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung
anvertrante Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aussicht einer hierzu un-
tächtigen Person l###.