Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§. 13. Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der 
Pride durch Bemeinde- nund Genossenschaftsherden wird durch Polizei 
verse#######y 1geregelt. 
§ 14. Mit Geldstrofe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis. zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundftücke Vieh 
weiden 11 
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des ’ 
stücks, auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern 
micht festgestellt wird, daß der Uebertrint von der für die Beaufsichtigung 
des Biehes verantwortlichen Person nicht verhinder werden konnte. 
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur 
Einfriedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedung landes- 
üblich ist, keine Anwendung. 
§ 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
Hast tritt ein, wenn der Weidefrevel (8 14) begangen wird 
1. auf Gründstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen ver- 
boten ist; 
2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung 
zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedigung 
der Grundstücke landesüblich ist; 
3. auf solchen Dammen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst 
roch mit der Hültung verschont werden; : 
4. auf bestellten Aeckern oder Wiesen, in Gärten, Baumschulen, 
Weinbergen, auf mit Rohr hewachsenen Flächen, auf Weiden- 
hegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben 
oder Kanalböschungen, in Forstkülturen, Schonungen oder Saat- 
kämpen; 
5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. 
§ 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurteilter Hirt kann 
von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen 
Verurteilung an gerechnet, entlassen werden. 
8 17. Mit Gelbstrafe bis zu einbundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird beftraft: 
1. wer eine rechtmäßige Pfändung (8 77) vereitelt oder zu vereiteln 
versucht; 
2. wer, abgesehen von den Fällen der 88 113 und 117 des Straß- 
gesetzbuchs, doam Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines 
Rechis (8 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 
Widerstand leistet oder den Pfändenden während der rechtmäßigen 
Ausübung seines Rechts tättich angreift; 
3. wer, abgesehen von den Fällen der §§ 137 und 289 des Straf- 
gesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind 
G 77, dem Pfändenden in rechtmäßiger Absicht wegnimmt; 
4. wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§ 77) bewirkt. 
8§ 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Marit oder mit 
Haft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodener. 
zeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baum- 
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