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§. 13. Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der
Pride durch Bemeinde- nund Genossenschaftsherden wird durch Polizei
verse#######y 1geregelt.
§ 14. Mit Geldstrofe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis. zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundftücke Vieh
weiden 11
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des ’
stücks, auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern
micht festgestellt wird, daß der Uebertrint von der für die Beaufsichtigung
des Biehes verantwortlichen Person nicht verhinder werden konnte.
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur
Einfriedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedung landes-
üblich ist, keine Anwendung.
§ 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertfünfzig Mark oder
Hast tritt ein, wenn der Weidefrevel (8 14) begangen wird
1. auf Gründstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen ver-
boten ist;
2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung
zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedigung
der Grundstücke landesüblich ist;
3. auf solchen Dammen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst
roch mit der Hültung verschont werden; :
4. auf bestellten Aeckern oder Wiesen, in Gärten, Baumschulen,
Weinbergen, auf mit Rohr hewachsenen Flächen, auf Weiden-
hegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben
oder Kanalböschungen, in Forstkülturen, Schonungen oder Saat-
kämpen;
5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.
§ 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurteilter Hirt kann
von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen
Verurteilung an gerechnet, entlassen werden.
8 17. Mit Gelbstrafe bis zu einbundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird beftraft:
1. wer eine rechtmäßige Pfändung (8 77) vereitelt oder zu vereiteln
versucht;
2. wer, abgesehen von den Fällen der 88 113 und 117 des Straß-
gesetzbuchs, doam Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines
Rechis (8 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet oder den Pfändenden während der rechtmäßigen
Ausübung seines Rechts tättich angreift;
3. wer, abgesehen von den Fällen der §§ 137 und 289 des Straf-
gesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind
G 77, dem Pfändenden in rechtmäßiger Absicht wegnimmt;
4. wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§ 77) bewirkt.
8§ 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Marit oder mit
Haft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodener.
zeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baum-
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