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letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — für den Inhaber eines von einem deutschen
Gymnasium oder von einer im Sinne des 8. 90 Ziffer 2a der Wehrordnung vom
28. September 1875 als berechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obliga—
torischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährige — Lehr—
zeit zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe des betreffenden Prüfungs-
monats zurückgelegt haben wird.
Bekanntmachung vom 5. März 1875.
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3. der nach einer dreijährigen — für die Inhaber eines von einem deutschen Gymnasium
oder von einer im Sinne des F§. 90 Ziffer 2a der Wehrordnung vom 28. September 1875
als berechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im
Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährigen — Lehrzeit vor einer deutschen
Prüfungsbehörde zurückgelegten Gehilfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit, von
welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß.
Berlin, den 25. Dezember 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
5. Eisenbahn-Wesen.
Reichs-Eisenbahn-Amt.
An 1. Januar 1880 wird die zwischen den Stationen Schneidemühl und Krojanke der Preußischen Ostbahn
errichtete Haltestelle Schönfeld für den Personen= und Güterverkehr, und die zwischen den Stationen Neu-
stettin und Ratzebuhr derselben Bahn gelegene Haltestelle Lottin für den Verkehr mit lebenden Thieren
eröffnet werden.
Berlin, den 24. Dezember 1879.
In Vertretung:
Körte.
G. Marine und Schiffahrt.
Von den Regierungen der Bundes-Seestaaten sind auf Grund des §. 8 der Vorschriften über den Nach-
weis der Befähigung und über das Verfahren bei den Prüfungen der Maschinisten auf deutschen Seedampf-