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Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt ober verunreinigt
oder ihre Benutzung in auderer Weise erschwert;
2. auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Bankette
befährt, ohne dazu genötigt zu sein (8 10 Abs. 2), ober die zur
Bezeichnung der Fahrbahn gelegeen Steine, Faschinen oder soustigen
Zeichen entfernt oder in Unoednung bringt;
3. abgesehen von den Fällen des § 274 Nr. 2 des Strafgesebuchs,
Steine, Pfähle, Tafelu, Stooh= oder Hegewische, Hügel, Gräben
oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von
Grundstücken oder Wegen dienende Merk= oder Warnungszeichen,
desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes
bestimmt sind, sowie Wegweiser fortuimmt, vernichtet, umwirft,
beschädigt oder unkenntlich macht;
4. Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen
oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vor-
richtungen beschädigt oder vernichtet;
5b. abgesehen von den Fällen des § 304 des Strafgesetbuchs, stehende
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze
von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen be-
schädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht= oder Zierbänme
oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter
zehn Mark betragen.
§ 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fallen der §5 321 und 326
des Strafgesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken
dienende Wasser ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur
Ab- und Zuleitung des Wassers dienende Anlagen herstellt, verändert,
beschädigt oder beseitigt.
§ 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfsig Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 306 des. Straf-
gesetzbuchs, eigene Torfmoore, Heidekraut oder Bälten im Freien ohne
vorgäugige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande
in Brand setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten
Vorsichtsmaßregeln außer acht läßt.
§ 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu
einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368
Nr. 11 des Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht
jagdbare Bögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen
von Singvögeln aufstellt, Bogelnester zerstört oder Eier oder Junge von
VBögeln ausnimmt.
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.
§ 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer abgesehen von den Fällen des 8 366 Nr. 2 des
Strafgesetzbuchs, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher
Tiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt.
§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mil Haft bis
zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt