Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt ober verunreinigt 
oder ihre Benutzung in auderer Weise erschwert; 
2. auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Bankette 
befährt, ohne dazu genötigt zu sein (8 10 Abs. 2), ober die zur 
Bezeichnung der Fahrbahn gelegeen Steine, Faschinen oder soustigen 
Zeichen entfernt oder in Unoednung bringt; 
3. abgesehen von den Fällen des § 274 Nr. 2 des Strafgesebuchs, 
Steine, Pfähle, Tafelu, Stooh= oder Hegewische, Hügel, Gräben 
oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von 
Grundstücken oder Wegen dienende Merk= oder Warnungszeichen, 
desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes 
bestimmt sind, sowie Wegweiser fortuimmt, vernichtet, umwirft, 
beschädigt oder unkenntlich macht; 
4. Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen 
oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vor- 
richtungen beschädigt oder vernichtet; 
5b. abgesehen von den Fällen des § 304 des Strafgesetbuchs, stehende 
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze 
von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen be- 
schädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht= oder Zierbänme 
oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter 
zehn Mark betragen. 
§ 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fallen der §5 321 und 326 
des Strafgesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken 
dienende Wasser ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur 
Ab- und Zuleitung des Wassers dienende Anlagen herstellt, verändert, 
beschädigt oder beseitigt. 
§ 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfsig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 306 des. Straf- 
gesetzbuchs, eigene Torfmoore, Heidekraut oder Bälten im Freien ohne 
vorgäugige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande 
in Brand setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten 
Vorsichtsmaßregeln außer acht läßt. 
§ 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu 
einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 
Nr. 11 des Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht 
jagdbare Bögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen 
von Singvögeln aufstellt, Bogelnester zerstört oder Eier oder Junge von 
VBögeln ausnimmt. 
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen. 
§ 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer abgesehen von den Fällen des 8 366 Nr. 2 des 
Strafgesetzbuchs, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher 
Tiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt. 
§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mil Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt
	        
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