Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

1. an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, am gefällten Stämmen, 
an aufgeschichteten Stößen von Torf. Holz oder anderen Wald- 
erzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Nissers, die 
Stamm= oder Stoßn#ummer oder die Losnummer vernichtet, un- 
kenntlich macht, nachahmt oder verändert; 
2. gefällte Stczmme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder 
Lohrinde beschädigt, umstößt oder der Stützen beranbt. 
§.36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzebn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken 
1. außerhalb der öffentlichen oder solcher —. zu deren Benutzung 
er berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von 
Holz oder mit einem Geräte, welches zum Sammeln oder Weg- 
schaffen von Holz, Gras, Stren oder Harz seiner Beschaffenheit 
nach bestimmt erscheint, sich aufhält; 
Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet; 
Einfriedigungen übersteigt; 
4 Forstkulturen betritt; 
solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Ein- 
schlagen oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur 
Entnahme des Abraums nicht freigegeben sind. 
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der 
Haft die Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Schuldigen gehören oder nicht. 
§ 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken 
1. zum Wiederausschlagen bestimmte Laubholzstöcke anshaut, abspänt 
oder zur Verhinderung des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit 
Steinen belegt; 
2. Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder 
Ameisenhaufen zerstört oder zerstrent. 
§ 38. Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark wird bestraft, wer aus 
einem fremden Walde Holz welches er exworben hat, oder zu dessen 
Bezuge in bestimmten Maßen er berechtigt ist, undefugt ohne Genehmigung 
des Grundeigentümers vor Rückgabe des Verabfolgezettels, oder an anderen 
als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den 
bestimmten Wegen fortschafft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§ 39. Mit Geldstrafe bie zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder 
Walde an Stelle der ihm vom Eigentümer durch Berabfolgezeltel zu- 
gewiesenen Posten von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen aus 
Fahrlässigkeit audere als die auf dem BVerabfolgezeltel bezeichneten Posten 
oder Teile derselben fortschafft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§ 40. Wit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft, wer auf Focslernudstäcken oder Torfmooren 
als Dienstbarleits-- oder Xutungsberechtigter ober al## Pächter 
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