Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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1. unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder 
in einer Jahreszeit, in welcher die Berechtigung ansznüben nicht 
gestattet ist, oder an anderen als den bestimmien Tagen oder 
Tageszeiten ansübt, oder sich anderer als der gestatteten Werbungs- 
werkzenge oder Fortschaffungsgeräte bedient; 
2. den gesetzlichen Vorschrifien oder Polizeiverordnungen oder dem 
Herkommen oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne 
Legitimationsschein, oder ohne Ueberweisung von seiten der 
Forstbehörde oder des Grundeigentümers die Gegenstänbe der 
Berechtigung sich aneignet; 
3. die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Aus- 
übung von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizeiver- 
ordnungen ülbertritt. 
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der 
Haft die Werbungswerkzenge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie 
dem Schuldigen gehören oder nicht. 
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8§ 41. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu 
drei Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstlücken bei Ansübung einer 
Walduntzung den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vor- 
schriften oder Polizeiverordnungen, nach dem Herkommen oder nach dem 
Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich führt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§ 42. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits- oder Nutzungs- 
berechtigter Walderzengnisse, die er, ohne auf ein bestimmtes Maß be- 
schränkt zu sein, lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, 
veräußert. 
§ 43. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen 
über den Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau= oder 
Autzholz zuwider handelt, oder den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zu- 
wider Brennholz oder unverarbeiteltes Bau= oder Nutzholz in Ortschaften 
einbringt. Dies gilt insbesondere auch von Bandstöcken (Reifstäben) jeder 
Holzart, birkenen Reisern, Korbruten, Faschinen und jungen Nadelhölzern. 
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb des- 
selben nachgewiesen wird. 
8 44. Mit Gelbstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft wer 
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt, oder sich 
demselben in gefahrbringender Weise nähert; 
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, 
fortwirft oder unvorsichtig handhabt; 
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetz- 
buches, im Walde oder in gefährlicher Rähe desselben im Freien 
ohne GErlaubuis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald 
liegt, in Wniglichen Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen
	        
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