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1. unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder
in einer Jahreszeit, in welcher die Berechtigung ansznüben nicht
gestattet ist, oder an anderen als den bestimmien Tagen oder
Tageszeiten ansübt, oder sich anderer als der gestatteten Werbungs-
werkzenge oder Fortschaffungsgeräte bedient;
2. den gesetzlichen Vorschrifien oder Polizeiverordnungen oder dem
Herkommen oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne
Legitimationsschein, oder ohne Ueberweisung von seiten der
Forstbehörde oder des Grundeigentümers die Gegenstänbe der
Berechtigung sich aneignet;
3. die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Aus-
übung von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizeiver-
ordnungen ülbertritt.
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der
Haft die Werbungswerkzenge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie
dem Schuldigen gehören oder nicht.
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8§ 41. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu
drei Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstlücken bei Ansübung einer
Walduntzung den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vor-
schriften oder Polizeiverordnungen, nach dem Herkommen oder nach dem
Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich führt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 42. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis
zu vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits- oder Nutzungs-
berechtigter Walderzengnisse, die er, ohne auf ein bestimmtes Maß be-
schränkt zu sein, lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist,
veräußert.
§ 43. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen
über den Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau= oder
Autzholz zuwider handelt, oder den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zu-
wider Brennholz oder unverarbeiteltes Bau= oder Nutzholz in Ortschaften
einbringt. Dies gilt insbesondere auch von Bandstöcken (Reifstäben) jeder
Holzart, birkenen Reisern, Korbruten, Faschinen und jungen Nadelhölzern.
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb des-
selben nachgewiesen wird.
8 44. Mit Gelbstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt, oder sich
demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt,
fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetz-
buches, im Walde oder in gefährlicher Rähe desselben im Freien
ohne GErlaubuis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald
liegt, in Wniglichen Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen