Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Forstbeamten Fener anzündet oder das gestattetermaßen an- 
Fener gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen 
unt t; 
4. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesetz- 
buchs, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Orts- 
vorsteher odber deren Stellvertreier oder dem Forstbesitzer oder 
Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich 
g1ee der Anfforderung ohne erhebliche eigene Nachteile genügen 
konnte. 
§ 45. Mit Gelbstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben 
1. ohne Erlanbnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald 
liegt, in königlichen Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen 
Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet; 
2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in könig- 
lichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben; 
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt; 
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben 
gelöscht zu haben. 
8 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einbundertundfunfzig Mark 
oder mit Haft wird bestraft, wer den Über das Brennen einer Waldfläche, 
das Abbrennen von liegenden oder zusammengebrachten Bodendecken und 
das Sengen von Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zu- 
widerhandelt. 
§ 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als 
einhundert Hektare in räumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer 
Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, 
bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Erteilung 
der Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der 
Aushändigung darf die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt werden. 
5* 48. Die Genehmigung der Behörde (8 47) darf versagt oder 
an Bedingungen, welche die Verhiütung von Feuersgefahr bezwecken, 
geknüpft werden, wenn aus der Errichtung der Fenerstelle eine Feuersgefahr 
für die Waldung zu beforgen ist. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle 
innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Wald- 
eigentmer, oder in der Ausführung eines Enteignungsrechis errichtet 
werden soll; jedoch darf die Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, 
welche die Berhütung von Feuersgefahr bezwecken. 
§ 49. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist dem Wald- 
eigentÜmer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt 
zu machen, daß er innerhalb einer Frist von 21 Tagen bei der Behörde 
(§ 47) Einspruch erheben könne. 
Der erhobene Einspruch ist von der Behbrde (§ 47), geeignetenfalls 
nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigentümers, sowie nach 
Aufnahme des Beweises zu prüfen. 
§ 50. Die Versagung der Genehmigung, die Erteilung der Ge-
	        
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