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8• 57. Die Hauptverhaudlung kann auch in don Fällen der 836 20
und 21 dieses Gesetzes ohne Anwesenheit des Angellagten erfolgen.
# 58. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-
mittel der Berufung sind die Strafkammern zustündig; dieselen entscheiden
in der Besetzung mit drei Mitgliedern, einschließlich des Voositzenden.
§ 59. Die Repision hegen die in der Berufungsinstanz erlassenen
Urteile findet nur statt, wenn eine der durch die §§ 20 und 21 dieses
Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Unter-
suchung bildet.
§ 60. Auf Zuwiderhandlungen gegen die im * des Feld-
und Forstschutzes erlassenen Polizeiverorda##en findet das in diesem
Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit
einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach § 361 Nr. 9 des
Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung strafbarer
Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Feldfrüchte und Forsten im Zu-
sammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung das in diesem Gesetze
vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
§ 61. In Fällen, wo nach diesem Gesetze die Verfolgung nur auf
Antrag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.
Titel III. Feld- und Forsthüter.
8 62. Feldhüter (Forsthüter) im Sinne dieses Gesetzes sind die
von einer Stadtgemeinde, von einer Landgemeinde oder von einem Grund-
besitzer für den Feldschutz (Forstschutz) angestellten Personen.
Die Anstellung der Feldhäter (Forsthüter) bedarf der Bestätigung
nach den für Polizeibeamite gegebenen Vorschriften und, soweit solche
nicht bestehen, der Bestätigung des Landrats (Amtshauptmanns Ober-
amimanns).
8 63. Die für den Feldschutz (Forsüschutz; im kömiglichen Dienst
angestellten Personen haben die Befugnisse der Feldhüter (Forstbeamten).
§ 64. Den Gemeinden steht es frei aus der Zahl ihrer Witglieder
Ehrenfeldhüter zu wählen.
Die Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Auf-
sichisbehörde.
Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichmungen der
Feldhüter befugt.
8 65. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienst-
abzeichen bei sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen
vorzeigen.
§ 66. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämt-
liche in einer Gerichtssitzung zu verhandelnden Feld- und Forstpolizei-
sachen, in welchen sie als Zeuge vernommen werden sollen, in dieser
Sitzung durch einmalige Leistung des Zeugeneides im vorans beeidet werden.
Titel IV. Schadenersatz und Pfändung.
# 67. Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhand-