Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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0q) für eine Gans . . 222 O Mark, 
4) für ein Stück anderes Federvieh ..... SM» 
2. in allen anderen Faͤllen: 
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rind- 
lHwieHrHn 6G6 „ 
b) für ein Schwein, ein Ziege oder ein Schaf . O# „ 
p0) für ein Stück Federvieh O 
§ 72. Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Tieren übergetreken. 2 o 
darf der Gesamtbetrag der nach dem 34 71 zu entrichtenden Ersatzgelder 
1. in den Fällen des § 71 Nr. 
ue iode e Esel, Rindvieh, bann Ziegen und 
für Fedemich ...... .....15- 
2. in den Fällen des § 71 Ar. 2 
für Pferde, # Rindoieh, Schweine. Biegen und 
Schafe 15 „ 
für Federoiee 2 „ 
nicht übersteigen. 
§ 73. Die Ersatzgeldbeträge der §# 71 und 72 können für ganze 
Kreise oder für einzelne Feldmarken auf Antrag der Kreisvertretung, in 
den Hohenzollernschen Landen auf Antrag der Amtsvertretung, durch 
Beschluß des Bezirksrats bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf die 
Hälfte ermäßigt werden. 
Der Beschluß des Bezirksrats ist endgültig. 
§ 74. Der Anspruch auf Ersatzgelb kann in allen Fällen gegen 
den Besitzer der Tiere unmittelbar geltend gemacht werden. 
Mehrere Besitzer von Bieh, welches eine gemeinschaftliche Herde 
bildet, haften für das Ersatzgeld dem Beschädigten gegenüber solidarisch. 
8§ 75. Der Anspruch auf Ersatgeld ist im Falle des § 60 Absatz 3 
im Zivilprozesse zu verfolgen. 
« In allen andern Fällen ist der Anspruch bei der Ortspolizeibehörde 
anzubringen. Diese erteilt nach Anhörung der Beteiligten und Anstellung 
der erforderlichen Ermittelungen einen Bescheid. Werden dem Anspruche 
auf Ersatzgeld gegenüber Tatsachen glaubhaft gemacht, aus welchen ein 
den Anspruch ausschließendes Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten 
#u überlassen, seinen Anspruch im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen. 
- 8 76. Der Bescheid der Ortspolizeibehörde E 75) ist den Be- 
teiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der 
Eröffnung steht jedem Teile die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadt- 
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von nicht mehr 
als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Auch 
hier findet die Vorschrift des letzten Satzes in § 75 Absatz 2 Anwenbung. 
Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungsgerichts 
find endgüllig. 
§ 77. Wird Bieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es 
nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in un- 
mittelbarer Verfolgung sowohl von dem Feld= oder Forsthüter, als auch
	        
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