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von dem Beschstigten ader von solchen Personen gepfändet werden, welche
die Aussicht über das. Gunndstäck führen oder zur Famikie, zu den Dienst-
leuten oder zu den auf dem GErurdstäücke beschesegton #e##### dns
Beschädigten gehören.
Insgleicher Weise ist bei Zuwide#rhandlungen, gegen den 8 10 dieses
Gesetzes und bei Juwiderhandlungen gegen den § 368 Kr. 9 des Straf-
gesetzbuchs die Pfändung der Reit= oder Zugriere oder des Biehes zulässig.
§ 78. Die gepfändeten Tiere haften für den entstandenen Schaden
oder die Ersatzgelder und für alle durch die Pfändung und die Schadens-
feststellung verursachten Kosten.
Die gepfändeiten Tiere müssen sofort frei gegeben werden, wenn bei
bem zuständigen Gemeinde= oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein
anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, welcher den Forderungen des
Beschädigten entspricht.
§ 79. Die Ko#ten für die Einstellung, Wariang und. Fütterung
der gepfändeten Tiere werden von der Ortspolizeibehärde festgesetzt.
Durch Beschluß des Bezirksraus können für die Kreise des Bezirks
mit Zustimmung der Kreisvertretungen, in den Hohenzollernschen Landen
mit Zustimmung der Amtsvertretungen, allgemeine Wertsätze für die Ein-
stellung, Warinng und Fütterung der gepfändeten Tiere festgesetzt werden.
Der Beschluß des Bezirksrats ist endgültig.
§ 30. Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen
vierundzwanzig Stunden dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Orts-
polizeibehörde, in Städten der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde bestimmt
über die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Tiere.
Der Gemeinde= oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfändung
sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu mochen.
#81 Ist die Anzeige (§ 80 Abs. 1) unterlussen, so kann der Ge-
hte die Pfandstücke zurückverlangen. Der Pfändende hat in diesem
Jalle keinen Anspruch auf den Ersatz der durch die Pfändung entstandenen
Kosten.
8 82. Wird der Ortspolizei eine Pfändung angezeigt, so erteilt
dieselbe sogleich oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermittelung
unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der
Kosten einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder teilweise auf-
recht zu erhalten oder aufzuheben, ober ob ein anderweit angebotenes
Pfand anzunehmen ist. In dem Bescheide ist über die Art der ferneren
Berwahrung der gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände Be-
stimmung zu treffen.
Ist die Pfändung nur teilweise aufrecht erhallen, so find die frei-
gegebenen Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurück-
zugeben.
§ 83. Macht der Gepfändete Tatsachen glaubhaft, aus welchen die
Unrechtmäßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu
überlassen, seinen Anspruch im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen.
In diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der