Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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gepfändeten Tiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen 
geeigneten Pfandes vorläußige Festsetzung zu treffen. Gegen die Festsetzung 
ist ein Rechtomittel nicht zulässig. 
§ 84. Der Bescheiè der Ouspolizeibehörde- (4 82) is dem Be- 
teiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Er- 
öffnung steht jedem Teile die Klage bei dem Kreisamsschusse, In Stadt- 
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen. Stäbten mit mehr als 
zehntansend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltung erichte zu. Auch 
hier findet die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Anwendung. Die Entscheidungen 
des Rreisausschusses und des Bezirksverwalmugsgerichts find endgültig. 
§ 85. Ist durch eine rechtskräftige Eutscheidung die Pfandung auf- 
recht erhalten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in 
Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öentlig 
versteigern. 
Bis zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von 
duer Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages sowie der Verstrigerungs- 
kosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen. 
8 86. Der Erlös aus der Bersteigerung oder die eingezahlte Summe 
dient zur Deckung aller entstandenen Kosten sowie der Ersatzgelder. 
Zur Deckung den Schadenersatzes dient der Erlös oder die einge- 
zahlte Summe nur, wenn der Anspruch dorauf innerhalb dreier Monat# 
nach der Pfändung geltend gemacht iste 
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest 
wird dem Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem 
Aufenthalte nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, 
in welchem die Pfändung geschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier 
Monate nach der Anszahlung kann der Gepfändete den NRest zurückverlangen. 
§ 87. Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, 
so ist über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren 
zu verhandeln und zu entscheiden. 
Uusiwish 88. Die in 88 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind praͤ- 
isch. 
Titel V. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 89. Das gegemwärtige Gesetz findet auf den Stadelreis Berlin 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem 
Bezirksrate zugewiesenen Obliegenheiten vom Oberpräfidenten wahrge- 
nommen werden. 
§ 90. In den Hobhenzollernschen Landen werden die dem Kreis- 
ausschusse beigelegten Befugnisse vom Amtsausschuß und bis zur Ein- 
führung eines Bezirksrats die dem letzteren beigelegten Befugnisse von 
der Bezirksregierung wahrgenommen. 
§ 91. Jür die übrigen Landesteile außerhalb des Geltungsbereiches 
der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesepxsamml. S. 335) kommen 
bis zur Einführung von Kreisausschüssen, Bezirisverwaltungsgerichten und 
Bezirksräten folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung. 
1. Es werden die in diesem Gesetze bezeichnete#n Verrichtungen
	        
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