Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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a) des Kreisausschusses vom Landrate (Amtshauptmann), in der 
Provinz Hannover in den Fällen der 88 76 nnd 84 von der 
Laubdrostei, 
d) des Bezirksverwaltungsgerichts von der Bezirksregierung 
(Landdrostei), 
o) des Bezirksrats von der Bezirksregierung (Landdrostei) wahr- 
genommen. 
2. Hinsichtlich des Verfahrens, des Rechtsmittels und der Fristen 
zur Einlegung der Rechtsmittel in den Zällen der 88 50, 76 
und 84 finden die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1875, 
betreffend die Berfassung der Verwaltungsgerichte und das Ver- 
weltungsstreitoerfahren (G.-S. S. 375), entsprechende An- 
wendung. 
4. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Falle des § 50 auf 
die Berufung gegen die von der Bezirksregierung (Landdrostei) 
in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Reoision gegen 
die von der Bezirksregierung (Landdrostei) in zweiter Iustanz 
erlassenen Endurteile. 
§* 92. So lange in der Provinz Posen die gutsherrliche Polizei- 
gewalt noch besteht, trin für den Umfang derjenigen Ritlerglter, in 
welchen der Besitzer die Ortspolizei selbst oder durch einen Stellvertreter 
verwaltet, in den Fällen der §§ 75, 82 und 83 dieses Gesetzes an die 
Stelle der Ortspolizeibehörde ein vom Landrat zu bestimmender Polizei- 
distriktskommissarius. 
§ 93. Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschriften der 
88 g8ff. des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
Auf die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
anhängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden. 
auf das Verfahren und auf die Zulässigkeit der Rechtsmittel die bisherigen 
gesetzlichen Borschriften Anwendung. 
§ 94. In der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden Polizei- 
verordnungen (88 11 und 13) 
1. vorgeschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Ein- 
dringen fremden Viehes zu verhindern geeignet ist und durch 
welche ein Grundstück von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, 
beschaffen sein muß; 
2, die Ausübung der nicht ablösbaren Stoppelweide 
a) auf solchen Grundstücken, welche durch besondere Bearbeitung 
des Bodens in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen 
Wiesen, auf welchen zum Zweck ihrer Berbesserung ein 
künstlicher Umbau oder künstliche Ent= oder Bewässerungs- 
anlagen ausgeführt oder in der Ausführung begriffen find, 
untersagt, 
b) auf natürlichen Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt 
werden.
	        
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