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§ 95. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft.
§ 96. Mit diesem Zeitpunkie treten alle dem gegenwärtigen Gesetze
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Im besonderen treten außer Kraft alle Strafbestimmgungen der Feld-
und Forstpolizei.
In Kraft bleiben:
1. die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug der verhängten
Geldstrafen;
2. die gesetzlichen Bestimmungen über Pfändungen, soweit sie nicht
durch die Vorschriften dieses Gesetzes getroffen werden;
3. alle das Rechtsverhältnis der Nutzungsberechtigten zu den Wald-
eigentümern betreffenden Gesetze, ausschließlich der darin ent-
haltenen Strafbestimmungen und Vorschriften über das Straf.
verfahren. Die vorläufige VBerordnung vom 5. März 1843
über die Austübung der Waldstreuberechtigung (G.-S. S. 105)
behält ihre Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der darin angedrohten Strafen und des Verfahrens die bezüg-
lichen Vorschriften dieses Gesetzes treten; desgleichen bleibt die
Verordnung, betreffend die Kontrolle der Hölzer, welche unverar-
beitet transportiert werden, vom 30. Juni 1839 (G.-S. S. 223),
mit den im § 43 dieses enthaltenen Abänderungen fortbestehen.
Bis zur Verkündigung der nach § 13 zu erlassenden Polizeiver-
ordnungen behalten die bisherigen VBorschriften über die Auslbung der
Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide der Gemeinde= und
Genossenschaftsherden Geltung.
§ 97. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist
mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
3. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878.
G.S. S. 222.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen,
unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
56#l 1. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem
Forst oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holzuutzung bestimmten
Grundstücke verübte Diebstahl:
1. an Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden
getrennt ist;
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist;
2. an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben noch nicht in
einer umschlossenen Holzablage befinden, oder noch nicht geworben
oder eingesammelt sind;
4. an anderen Waldexrzeugnissen, insbesondere Holzoflanzen, Gras,
Heide, Plaggen, Moos, Laub, Streuwerk, Nabelholzzapfen,
Waldsämereien, Baumsaft und Harz, sofern dieselben noch nicht
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