— 579 —
3. wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betrieben
worden ist.
§ 7. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs eines
solchen, oder wegen Teilnahme (8 4), Begünstigung oder Hehlerei in Be-
ziehung auf einen Forstdiebstahl von einem preußischen Gerichte rechtskräftig
verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre abermals eine
dieser Handlungen begeht, befindet sich im Rückfalle und wird mit einer
Geldstrafe bestraft, welche dem zehnfachen Werte des Entwendelen gleich-
kommt und niemals unter zwei Mark betragen darf.
§ 8. Neben der Geldstrase ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren
zu erkennen, wenn der Täter sich im dritten oder ferneren Rückfalle
befindet. Beträgt die Geldstrafe weniger als zehn Mark, so kann statt
der Gefängnisstrafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark erkannt
werden.
§ 9. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflichtung des
Schuldigen zum Ersatz des Wertes des Entwendeten an den Bestohlenen
auszusprechen. Der Ersatz des außer dem Werte des Entwendeten ver-
ursachten Schadens kann nur im Wege des Zivilprozesses geltend gemacht
werden.
Der Wert des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe
als hinsichtlich des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem königlichen
Forste verübt worden, nach der für das betreffende Forstrevier bestehenden
Forstiaxe, in anderen Fällen nach den örtlichen Preisen abgeschätzt.
§ 10. Die im § 57 des Strafgesetzbuchs bei der Verurteilung
von Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Staf-
ermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine An-
wendung.
§ 11. Für die Geldstrafe, den Wertersatz und die Kosten, zu denen
Personen verurteilt worden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder
im Dienst eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören,
ist letzterer im Falle des Unvermögens des Verurteilten für haftbar zu
erklären, und zwar unabhängig von der eiwaigen Strafe, zu welcher er
selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des 8 861 Nr. 9 des Strafgesetz-
buchs verurteilt wird.
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist,
oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht
ausgesprochen.
§ 12. Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet,
so wird derjenige, welcher in Gemäßheit des § 11 haftet, zur Zahlung
der Geldstrafe, des Wertersatzes und der Kosten als unmittelbar hafibar
verurteilt.
Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur
Erkenninis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen
ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung aus-
schließenden Zustandes straffrei bleibt.
87=