Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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3. wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betrieben 
worden ist. 
§ 7. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs eines 
solchen, oder wegen Teilnahme (8 4), Begünstigung oder Hehlerei in Be- 
ziehung auf einen Forstdiebstahl von einem preußischen Gerichte rechtskräftig 
verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre abermals eine 
dieser Handlungen begeht, befindet sich im Rückfalle und wird mit einer 
Geldstrafe bestraft, welche dem zehnfachen Werte des Entwendelen gleich- 
kommt und niemals unter zwei Mark betragen darf. 
§ 8. Neben der Geldstrase ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren 
zu erkennen, wenn der Täter sich im dritten oder ferneren Rückfalle 
befindet. Beträgt die Geldstrafe weniger als zehn Mark, so kann statt 
der Gefängnisstrafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark erkannt 
werden. 
§ 9. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflichtung des 
Schuldigen zum Ersatz des Wertes des Entwendeten an den Bestohlenen 
auszusprechen. Der Ersatz des außer dem Werte des Entwendeten ver- 
ursachten Schadens kann nur im Wege des Zivilprozesses geltend gemacht 
werden. 
Der Wert des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe 
als hinsichtlich des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem königlichen 
Forste verübt worden, nach der für das betreffende Forstrevier bestehenden 
Forstiaxe, in anderen Fällen nach den örtlichen Preisen abgeschätzt. 
§ 10. Die im § 57 des Strafgesetzbuchs bei der Verurteilung 
von Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber 
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Staf- 
ermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine An- 
wendung. 
§ 11. Für die Geldstrafe, den Wertersatz und die Kosten, zu denen 
Personen verurteilt worden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder 
im Dienst eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, 
ist letzterer im Falle des Unvermögens des Verurteilten für haftbar zu 
erklären, und zwar unabhängig von der eiwaigen Strafe, zu welcher er 
selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des 8 861 Nr. 9 des Strafgesetz- 
buchs verurteilt wird. 
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist, 
oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht 
ausgesprochen. 
§ 12. Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, 
so wird derjenige, welcher in Gemäßheit des § 11 haftet, zur Zahlung 
der Geldstrafe, des Wertersatzes und der Kosten als unmittelbar hafibar 
verurteilt. 
Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht 
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur 
Erkenninis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen 
ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung aus- 
schließenden Zustandes straffrei bleibt. 
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