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§ 19. Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz find die
Amtsgerichte zuständig. Dieselben verhandeln und entscheiden, sofern
nicht einer der Fälle der §§ 6 und 8 vorliegt, ohne die Zuziehung von
Schöffen.
Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten über-
tragen werden.
Für die Verhandlung und Entscheibung über das Rechtsmittel der
Bernfung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der
Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
§ 20. Für das Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze
abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Straf-
prozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten.
§ 21. Der Gerichtsstand ist nur bei demjenigen Amtsgerichte be-
gründet, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen ist.
Ist der Ort der begangenen Zuwiderhandlung nicht zu ermitleln
oder ist die Zuwiderhandlung außerhalb des preußischen Staatsgebietes
begangen, so bestimmt der Gerichtsstand sich nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung.
Im Falle des § 17 ist der Gerichtsstand bei demjenigen Amts-
gerichte begründet, in dessen Bezirke das Holz gefunden worden ist.
§* 22. In dem Verfahren vor dem Amtsgerichte werden sämtliche
Zustellungen durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. Die Formen
für den Nachweis der Zustellungen werden durch die Justizverwallung
bestimmt.
§ 23. Personen, welche mit dem Forstschutze betraut find, können,
sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein für allemal
gerichtlich beeidigt werden, wenn sie
1. königliche Beamte sind, oder
2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit oder nach einer vom Land-
rat (Amtshauptmann, Oberamtmann) bescheinigten dreijährigen
tadellosen Forsüdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittelst
schriftlichen Bertrages angestellt find, oder
3. zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversor-
gungsschein entlassenen Militärpersonen gehören.
In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die Genehmigung des Bezirks-
rats erforderlich. In denjenigen Landesteilen, in welchen das Gesetz vom
26. Juli 1876 (G.-S. S. 297) nicht gilt, tritt an die Stelle des Bezirks-
rats die Regierung (Landdrostrei).
§ 24. Die Beeidigung erfolgt bei dem Amtsgerichte, in dessen
Bezirke der zu Beeidigende seinen Wohnsitz hat, dahin:
daß er die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche den
seinem Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künftig anzuver-
trauenden Bezirk betreffen, gewissenhaft anzeigen, bei seinen
gerichtlichen Vernehmungen über dieselben nach bestem Wissen
die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzu-
setzen, auch die ihm obliegenden Schätzungen unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen bewirken werde.