Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 581 — 
§ 19. Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz find die 
Amtsgerichte zuständig. Dieselben verhandeln und entscheiden, sofern 
nicht einer der Fälle der §§ 6 und 8 vorliegt, ohne die Zuziehung von 
Schöffen. 
Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten über- 
tragen werden. 
Für die Verhandlung und Entscheibung über das Rechtsmittel der 
Bernfung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der 
Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 
§ 20. Für das Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze 
abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten. 
§ 21. Der Gerichtsstand ist nur bei demjenigen Amtsgerichte be- 
gründet, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen ist. 
Ist der Ort der begangenen Zuwiderhandlung nicht zu ermitleln 
oder ist die Zuwiderhandlung außerhalb des preußischen Staatsgebietes 
begangen, so bestimmt der Gerichtsstand sich nach den Vorschriften der 
Strafprozeßordnung. 
Im Falle des § 17 ist der Gerichtsstand bei demjenigen Amts- 
gerichte begründet, in dessen Bezirke das Holz gefunden worden ist. 
§* 22. In dem Verfahren vor dem Amtsgerichte werden sämtliche 
Zustellungen durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. Die Formen 
für den Nachweis der Zustellungen werden durch die Justizverwallung 
bestimmt. 
§ 23. Personen, welche mit dem Forstschutze betraut find, können, 
sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein für allemal 
gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 
1. königliche Beamte sind, oder 
2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit oder nach einer vom Land- 
rat (Amtshauptmann, Oberamtmann) bescheinigten dreijährigen 
tadellosen Forsüdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittelst 
schriftlichen Bertrages angestellt find, oder 
3. zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversor- 
gungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. 
In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die Genehmigung des Bezirks- 
rats erforderlich. In denjenigen Landesteilen, in welchen das Gesetz vom 
26. Juli 1876 (G.-S. S. 297) nicht gilt, tritt an die Stelle des Bezirks- 
rats die Regierung (Landdrostrei). 
§ 24. Die Beeidigung erfolgt bei dem Amtsgerichte, in dessen 
Bezirke der zu Beeidigende seinen Wohnsitz hat, dahin: 
daß er die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche den 
seinem Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künftig anzuver- 
trauenden Bezirk betreffen, gewissenhaft anzeigen, bei seinen 
gerichtlichen Vernehmungen über dieselben nach bestem Wissen 
die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzu- 
setzen, auch die ihm obliegenden Schätzungen unparteiisch und 
nach bestem Wissen und Gewissen bewirken werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.