Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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1nn rnlexlafies einer taligcllichen Strafverfügung hat der Polizeiverwalter 
entbalten, wenn er die Anwendung eines seine Komp rur. ersteig 
cher für ang zrrchtet (eb. rE*i79 eten er wenn er in 
rung bringt, e zur gerichtlichen Der- 
einer gu en * hat. 2 oi von allen denjenig 
in zeche n der Polizeiverwalter ein persönliches Interesse an dem x 
dan e der 
gans Berechtigt * der Po rhi uti von dem Erlasse einer polizeilichen 
Strafverfügung abzuse en u erfolgung dem Amtsanwalt zu überlassen, 
wenn er es wegen der Zweifelhaftigkeit es alles in betreff der Feststellung 
des Tatbestandes oder der Auslegung der krofoorichen 88 aus einem 
sonstigen besonderen Grunde im Einzelfalle für angemessen er 
#. n den hiernach nicht ausgenommenen Fällen hat “ der t 
verwhte, wenn er von einer in seinem Amtsbereiche vorgefallenen Uebe 
Kenntnis erhält, zunächst davon, zu welcher Zeit, wie und von wem sie — 
ist, Ueberzeugung zu verschaffen. 
l4. Hat er die Uebertretung selbst wahrgenommen oder die Ueberzen zund 
davon durch anntlichet au eigener * ahrnehmung des Anzeigenden b 
oder burch Angaben g laubwürdi Zeugen uniest r oder E— 
eines Beamten erlan t so — üehrch ungen nicht, sofern nur 
daraus zie hz r Stra 3 Umstände (8 2 b,ber raben. 
benso wird es, falls er anderweiti dern einer Ueb 
erhält, in der Regel genügen, wenn er die Uebertretung auf frn Weise 
in Erf g gebracht hal und mindestens eine hlauherb Person sfie be- 
zeugen 
WPrachtet deFr Polizeiverwalter, um, die orderliche Ueberzeugung von 
der * oder A Mitteln zu #3 —. en Led 
Ermrittelunger r E o hat er diese # Krgeste babe aber Frreich guzur 
verlässige 4u veranla Er it bierbei an keine Förmlichkeit, auch 
an ein ES arisches m—— geb 
Zur eidlichen Vernehmung von Jeugen ist er nicht berechtigt. Zeugenver- 
nehmungen durch welche Kosten erwachsen, find zu unterlassen. 
Ueber die polizeilichen Strafverfügungen wegen Eit# ist 
eine Strafliste nach dem beiliegenden Peberlcun ! mii — Kalende 
sortsaufenden Nummern zu führen zund behufs der Strafverfü 
beiliegenden Jormular II als Aktenbogen ede einzelne # —t er 8 
usfertigung der Strafver fügung 3— ällen wo Juur Haft festg t wtr 
der, dem beiliegenden Jormular III, sowie in den Fällen, wo keeeh 
und die an deren Stelle tretende Haft festgesetzt wird, von dem — 
Jormular IV Gebrauch zu machen. 
6 Findet der Polizeiverwalter den en seiner Kenntnis gelangten 
einer Uebertretung zu einer polizeilichen Str asnersiüo m — so tiẽ 
diese in die Strafliste ein, ferhol die ur A# 
oder IV aus und füllt die Nr. 2 und 3 des u ag 2x o. s ID 
in entsprechender Weise aus. 
ie rgenn e Strafverfügung gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis 
18 Jahren (§ 1 des Gese 1 st gegen d den * uldigten selbst und nicht 
ge en den bLesthlichen Vedrelese esselben welcher letztere indes 
des Gesetzes ebenfalls inger alb der rrich den ½ ldigten laufenden Fri 
n Antrage auf gerichtliche Entscheidung befugt ist. 
Die polizeiliche Verfügung muß die im § 4 des Gesetzes bezeichneten 
Angaben vollständig enthalten. 
Ist die Uebertetung mit Geldstrase oder Haft bedroht, so hat der Polizei- 
verwalter nach den bei der Uebertretung obwaltenden Umständen und mit 
auf die Person des Deschuldigten auf. Fine Vorbestrafungen, zu ermessen 
ob Geldstrafe oder sogle Haft# sestufegen 
Wird eine Geld a festgesetzt, darf sie nicht weniger als eine Mark 
1) Die allen Polizeibehörden geläufigen Formulare sind nicht wit abgedruckt. 
Kope, Polizeiverordnungen. 8d. I. 
  
 
	        
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