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Grund und Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden Bestimmungen
unterworfen.
§ 2. Zur eigenen Ansübung des Jagdrechts auf seinem Grund
und Boden ist der Besitzer nur befugt:
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren aneinander-
grenzenden Gemeindebezirken einen land- oder forstwirtschaftlich
benutzten Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnehmen
und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück
unterbrochen sind; die Trennung, welche Wege oder Gewässer
bilden, wird als eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht
angesehen; zu den Wegen in vorstehendem Sinne sind auch
Schienenwege und Eisenbahnkörper zu rechnen;
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken.
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu
erachten, entscheidet der Landrat;
Tc) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen
Inseln, welche ein Besitztum bilden.))
§ 3. Wenn die im 8 2 bezeichneten Grundstücke mehr als dreien
Besitzern gemeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des Jagd-
rechts auf diesen Grundstücken nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet.
Dieselben müssen vielmehr die Ansllbung des Jagdrechts einem bis
höchstens dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das
Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen
oder zu verpachten.)
Gemeinden oder Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen
ihnen gehörenden Grundstücken (§ 2) nur durch Verpachtung oder durch
einen angestellten Jäger ansüben.
8 4. Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht
zu dem im § 2 gedachten gehören, bilden der Regel nach einen gemein-
schafilichen Jagdbezirk. Es ist aber den Gemeindebehörden gestattet, nach
freier Uebereinkunft mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Teile
eines Gemeindebezirks mit einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemein-
schaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Auch soll die Gemeindebehörde befugt
sein, mit Genehmigung der Aussichtsbehörde aus dem Bezirke einer Ge-
meinde mehrere für sich bestehende Jagdbezirke zu bilden, deren jedoch
keiner eine geringere Fläche als 300 Morgen umfassen darf.
Den Besitzern der im § 2 bezeichneten Grundstücke ist es gestattet,
- mit diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzu-
schließen.
1) Die Bildung eines eigenen Jagdbezirks ist auch dann zulässig, wenn
die dafür in Betracht kommenden Erundstücke in mehreren Landesteilen liegen,
in denen die geseth Vorschriften über die Vildung eines eigenen Jagdbezirkes
voneinander abweichen. In diesem Falle kommen die für den größeren Teil der
He#ndstucken geltenden gesetzl. Vorschriften zur Anwendung. (Gesetz vom 7. August
2) Vgl. Gesetz betr. die Verwaltung gememrschaftlicher Jagdbezirke, vom
4. Juli 19090... 2. 1 unter Nr. 20