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Die Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen
Jagdbezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf 3 Jahre
und auf keinen längeren Zeitraum als auf 12 Jahre erstrecken.
8 5. Die Besitzer isoliert belegener Höfe find berechtigt, sich mit
denjenigen Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder
teilweise umgeben, also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen,
von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die
Grundstücke nicht zu dem im § 2 gedachten gehören.
§ 6. Auf den nach § 5 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke
ausgeschiedenen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Aus-
schließung dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen.
Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet
werden.
§ 7. Grundstücke, welche von einem über 3000 Morgen im Zu-
sammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder
größtenteils eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Be-
stimmungen des § 2 fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde
nicht zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grundstücke sind verpflichtet, die
Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigentümer des sie umschließenden
Waldes auf dessen Verlangen gegen eine nach dem Jagdvertrage zu be-
messende Entschädigung zeitpachtweise zu übertragen oder die Jagdausübung
gänzlich ruhen zu lassen.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer Einigung
durch den Landrat, vorbehaltlich der beiden Teilen zustehenden Berufung
auf richterliche Entscheidung.
Macht der Waldeigentümer von seiner Befugnis, die Jagd, auf der
Enklave zu verpachten, beim Anerbieten des Besitzers nicht Gebrauch, so
steht dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavierten Grund-
stücke zu.
Stoßen mehrere derartige Grundstücke aneinander, so daß sie eine
ununterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens 300 Morgen
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen
Jagdbezirk, für welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie für die
gewöhnlichen Jagdbezirke.
§ 8. Die im 85 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 (G.-S.
S. 344) enthaltenen Vorschrifien über die Auslübung der Jagd in den
Festungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine und
ähnlicher Anstalten bleiben unverändert in Kraft.
§ 9. Die Besitzer der einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden
in allen Jagdangelegenheiten durch die Gemeindebehörde vertreten. Werden
Grundstücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu einem Jagdbezirk ver-
einigt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, welche
die Vertretung zu übernehmen hat.
§ 10. Nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder:
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder