Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen 
Jagdbezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf 3 Jahre 
und auf keinen längeren Zeitraum als auf 12 Jahre erstrecken. 
8 5. Die Besitzer isoliert belegener Höfe find berechtigt, sich mit 
denjenigen Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder 
teilweise umgeben, also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, 
von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die 
Grundstücke nicht zu dem im § 2 gedachten gehören. 
§ 6. Auf den nach § 5 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke 
ausgeschiedenen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Aus- 
schließung dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen. 
Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet 
werden. 
§ 7. Grundstücke, welche von einem über 3000 Morgen im Zu- 
sammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder 
größtenteils eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Be- 
stimmungen des § 2 fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde 
nicht zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grundstücke sind verpflichtet, die 
Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigentümer des sie umschließenden 
Waldes auf dessen Verlangen gegen eine nach dem Jagdvertrage zu be- 
messende Entschädigung zeitpachtweise zu übertragen oder die Jagdausübung 
gänzlich ruhen zu lassen. 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer Einigung 
durch den Landrat, vorbehaltlich der beiden Teilen zustehenden Berufung 
auf richterliche Entscheidung. 
Macht der Waldeigentümer von seiner Befugnis, die Jagd, auf der 
Enklave zu verpachten, beim Anerbieten des Besitzers nicht Gebrauch, so 
steht dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavierten Grund- 
stücke zu. 
Stoßen mehrere derartige Grundstücke aneinander, so daß sie eine 
ununterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens 300 Morgen 
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen 
Jagdbezirk, für welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie für die 
gewöhnlichen Jagdbezirke. 
§ 8. Die im 85 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 (G.-S. 
S. 344) enthaltenen Vorschrifien über die Auslübung der Jagd in den 
Festungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine und 
ähnlicher Anstalten bleiben unverändert in Kraft. 
§ 9. Die Besitzer der einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden 
in allen Jagdangelegenheiten durch die Gemeindebehörde vertreten. Werden 
Grundstücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu einem Jagdbezirk ver- 
einigt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, welche 
die Vertretung zu übernehmen hat. 
§ 10. Nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf 
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder: 
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder
	        
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