Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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b) die Jagd für Rechnung der beteiligten Grundbesitzer durch einen 
angestellten Jäger beschossen werden, oder 
e) dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus 
freier Hand verpachtet werden. 
Die Pachtverträge dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf 
3 Jahre und auf keinen längeren Zeitraum als auf 12 Jahre erstrecken. 
§ 11. Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen an- 
gestellten Jäger beschossenen Jagd werden in die Gemeindekasse gezahlt 
und nach Abzug der etwa entstehenden Verwaltungskosten durch die Ge- 
meindebehörde unter die Besitzer derjenigen Grundstücke, auf welchen die 
gemeinschaftliche Ausübung des Jagdrechts stattfindet, nach dem Berhältnisse 
des Flächeninhalts dieser Grundstücke verteilt. 
§ 12. Die Berpachtung der Jagd sowohl auf den im § 2 erwähnten 
Grundstücken als auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf bei Strafe der 
Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens drei Personen 
gemeinschaftlich erfolgen. 
Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als 
Jagdpächter angenommen werden. 
Afterverpachtungen sind ohne Einwilligung des Verpächters nicht 
gestattet. 
§ 13. Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch 
den Besitzern der im § 2 bezeichneten Grundstücke ist die Anstellung von 
Jägern für ihre Reviere gestattet. 
(Die 88 14, 15 und 16 sind ersetzt durch das Jagdscheingesetz vom 
31. Juli 1895. — S. weiter unten.) 
§ 17. Wer zwar mit einem Jagdschein versehen, aber ohne Be- 
gleitung des Jagdberechtigten, oder ohne dessen schrifilich erteilte Erlaubnis 
bei sich zu führen, die Jagd auf fremden Jagdbezirken ausübt, wird mit 
einer Strafe von (2 bis 5 Talern) 6 bis 15 Mark belegt. 
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen ver- 
pflichtet ist, dieselbe dennoch aber darauf ausübt, hat eine Geldstrafe von 
(10 bis 20 Talern) 30 bis 60 Mark und die Konfiskation der dabei 
gebrauchten Jagdgeräte verwirkt. 
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen 
Dritten verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rech- 
nung der bei einem Jagdbezirke beteiligten Grundbesitzer die Jagd zu 
beschießen hat, ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeinde- 
behörde jagt, ebenso derjenige, welcher auf fremden Grundstücken, ohne 
eine Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt, wird wegen Wild- 
diebstahls oder Jagdkontravention nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
§ 18. Die Bestimmung der Hege= und Schonzeit erfolgt nach den 
zur Zeit der Verkündung des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 geltend 
gewesenen Gesetzen.1) 
Die Verordnung vom 9. Dezember 1842, §8 1 und 2 (G.-S. 1843, 
S. 2) und das Publikandum vom 7. März 1843 (G.-S. 1843, S. 92) 
1) An die Stelle iese- Glte ist das Wildschongesetz vom 14. Juli 1004 
getreten. — S. unten Nr
	        
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