Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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treten wieder in Kraft.!)) Sonstige Uebertretungen der Vorschriften über 
Hege= und Schonzeit werden mit einer nach richterlichem Ermessen zu 
bestimmenden Geldbuße bis zu (50 Talern) 150 Mark geahndet. 
§ 19. Wer zur Begehung einer Jagdpolizeiübertretung sich seiner 
Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Teilnehmer oder 
Gehilfen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der 
von ihm selbst verwirkten Strafe für die von denselben zu erlegenden 
Geldstrafen und den Schadenersatz. 
§ 20. Wegen einer Jagdpolizeiübertretung soll eine Untersuchung 
nicht weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der begangenen Tat 
bis zum Eingange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter 
drei Monate verstrichen sind. 
§ 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune 
kann ein jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er 
auf diesen zur Ausübung des Jadrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des 
Rot-, Dam-- und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner 
Haushunde bedienen. 
§ 22. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden 
vorkommen, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner 
Grundbesitzer Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht 
ruhen lassen. 
§ 23. Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, 
welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden, oder solche Wald- 
enklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie um- 
schließenden Waldes überlassen ist (§ 7), erheblichen Wildschäden durch 
das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrat 
befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer nach vorhergegangener 
Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben den Jagdpächter 
selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes aufzufordern. 
Schützt der Jagdpächter dieser Aufforderung ungeachtet die beschädigten 
Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrat den Grundbesitzern selbst 
die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild 
auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des 
Schießgewehrs zu töten. 
Das nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf 
welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld- und Gartenkultur schäd- 
lichen Menge vermehren, in betreff dieser Tiergattung.)) Wird gegen die 
Verfügung des Landrats bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde der 
Rekurs eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung 
interimistisch gültig. 
Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Genehmigung des 
Landrats erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in 
der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter Überlassen und die 
desfallsige Anzeige binnen 24 Stunden erstattet werden. 
38 Ges. vom 14. * 1904. — Nrr. 3 d. Abt. 
Vgl. die in * 1 ubhaltenen Bestimmungen über das Fangen und 
die Vertilgung wilder Kaninchen.
	        
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