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treten wieder in Kraft.!)) Sonstige Uebertretungen der Vorschriften über
Hege= und Schonzeit werden mit einer nach richterlichem Ermessen zu
bestimmenden Geldbuße bis zu (50 Talern) 150 Mark geahndet.
§ 19. Wer zur Begehung einer Jagdpolizeiübertretung sich seiner
Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Teilnehmer oder
Gehilfen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der
von ihm selbst verwirkten Strafe für die von denselben zu erlegenden
Geldstrafen und den Schadenersatz.
§ 20. Wegen einer Jagdpolizeiübertretung soll eine Untersuchung
nicht weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der begangenen Tat
bis zum Eingange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter
drei Monate verstrichen sind.
§ 21. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune
kann ein jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er
auf diesen zur Ausübung des Jadrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des
Rot-, Dam-- und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner
Haushunde bedienen.
§ 22. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden
vorkommen, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner
Grundbesitzer Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht
ruhen lassen.
§ 23. Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke,
welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden, oder solche Wald-
enklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie um-
schließenden Waldes überlassen ist (§ 7), erheblichen Wildschäden durch
das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrat
befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer nach vorhergegangener
Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben den Jagdpächter
selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes aufzufordern.
Schützt der Jagdpächter dieser Aufforderung ungeachtet die beschädigten
Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrat den Grundbesitzern selbst
die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild
auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des
Schießgewehrs zu töten.
Das nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf
welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld- und Gartenkultur schäd-
lichen Menge vermehren, in betreff dieser Tiergattung.)) Wird gegen die
Verfügung des Landrats bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde der
Rekurs eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung
interimistisch gültig.
Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Genehmigung des
Landrats erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in
der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter Überlassen und die
desfallsige Anzeige binnen 24 Stunden erstattet werden.
38 Ges. vom 14. * 1904. — Nrr. 3 d. Abt.
Vgl. die in * 1 ubhaltenen Bestimmungen über das Fangen und
die Vertilgung wilder Kaninchen.