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§ 24. Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die
Jagd nach § 7 gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück
erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden
Waldjagdreviers der Aufforderung des Landrats, das vorhandene Wild
selbst während der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu
fordern berechtigt, daß ihm der Landrat nach vorhergegangener Prifung
des Bedürfnisses und auf die Dauer desselben die Genehmigung erteile,
das auf die Enklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen,
namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehres zu töten.
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigentum
des Enklavebesitzers.
* In den in den §8 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von
dem Landrate zu erteilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins.
§ 25. (Aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Juli 1891.)
§ 26. Wenn die jetzt bestehenden Jagdpachtkontrakte der Bildung
der in den §§ 4 und 7 vorgeschriebenen gemeinschastlichen Jagdbezirke
hinderlich sind, so treten dieselben mit dem 1. Juli 1851 von selbst außer
Kraft.
8§ 27. In denjenigen Städten, welche zu keinem landrätlichen Kreise
gehören, werden die in diesem Gesetze den Landräten übertragenen Befug-
nisse von den Ortspolizeibehörden ausgeübt, und in Stelle der Kreis-
kommunalkasse tritt die städtische Kasse.
8§ 28. Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungsrayons
von 1300 Schritten ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von dem
Festungskommandanten besonders visieren lassen.
Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von (2 bis
5 Talern) 6 bis 15 Mark geahndet.
§ 29. An die Stelle der in den §8§ 16, 17, 18 und 28 angedrohten
Geldstrafen tritt für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung
unvermögend ist, eine verhältnismäßige Gefängnisstrafe.
§ 30. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden
hiermit aufgehoben.
§ 31. Unser Minister für landwirtschaftliche Angelegenheiten wird
mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich 2c.
2 a. Gesetz, betr. die Derwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke,
vom 4. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen
Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Provinzen Hannover und
Hessen-Nassau, der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland,
was folgt:
§ 1. Die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes bilden eine Jagdgenossenschaft, die Rechtsfähigkeit besitzt.
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft sowie
ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung geschieht durch den Jagd-