Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 592 — 
§ 24. Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die 
Jagd nach § 7 gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück 
erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden 
Waldjagdreviers der Aufforderung des Landrats, das vorhandene Wild 
selbst während der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu 
fordern berechtigt, daß ihm der Landrat nach vorhergegangener Prifung 
des Bedürfnisses und auf die Dauer desselben die Genehmigung erteile, 
das auf die Enklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, 
namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehres zu töten. 
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigentum 
des Enklavebesitzers. 
* In den in den §8 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von 
dem Landrate zu erteilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins. 
§ 25. (Aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Juli 1891.) 
§ 26. Wenn die jetzt bestehenden Jagdpachtkontrakte der Bildung 
der in den §§ 4 und 7 vorgeschriebenen gemeinschastlichen Jagdbezirke 
hinderlich sind, so treten dieselben mit dem 1. Juli 1851 von selbst außer 
Kraft. 
8§ 27. In denjenigen Städten, welche zu keinem landrätlichen Kreise 
gehören, werden die in diesem Gesetze den Landräten übertragenen Befug- 
nisse von den Ortspolizeibehörden ausgeübt, und in Stelle der Kreis- 
kommunalkasse tritt die städtische Kasse. 
8§ 28. Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungsrayons 
von 1300 Schritten ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von dem 
Festungskommandanten besonders visieren lassen. 
Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von (2 bis 
5 Talern) 6 bis 15 Mark geahndet. 
§ 29. An die Stelle der in den §8§ 16, 17, 18 und 28 angedrohten 
Geldstrafen tritt für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung 
unvermögend ist, eine verhältnismäßige Gefängnisstrafe. 
§ 30. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden 
hiermit aufgehoben. 
§ 31. Unser Minister für landwirtschaftliche Angelegenheiten wird 
mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich 2c. 
2 a. Gesetz, betr. die Derwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke, 
vom 4. Juli 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen 
Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Provinzen Hannover und 
Hessen-Nassau, der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, 
was folgt: 
§ 1. Die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen 
Jagdbezirkes bilden eine Jagdgenossenschaft, die Rechtsfähigkeit besitzt. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft sowie 
ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung geschieht durch den Jagd-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.