Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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* burch das von der Jagdaufsichtsbehörde bestimmte Blatt bekannt zu 
machen. 
§ 5. Für die Verpachtung gelten im übrigen folgendbe Bestimmungen: 
1. die Pachtverträge find schriftlich abzuschließen; 
2. die Verpachtung der Jagb auf demselben Jagdbezirke soll in der 
Regel nicht an mehr als drei Personen gemeinschaftlich erfolgen, 
jedoch kann dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses, in 
Stadtkreisen des Bezirksansschusses, im Interesse der Jagb- 
genossenschaft auch an mehr als drei Jagdpächter ober an eine 
Jagdgesellschaft (Verein, Genossenschaft) von nicht beschränkter 
Mitgliederzahl vorgenommen werden; 
3. Weiterverpachtungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters 
und der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des 
Bezirksausschufses; 
4. die Pachtzeit soll in der Regel auf mindestens sechs und höchstens 
auf zwölf Jahre festgesetzt werden, jedoch kann dieselbe mit Ge- 
nehmigung des Kreisausschusses, in Stadtikreisen des Bezirks- 
ausschusses, im Interesse der Jagdgenossenschaft bis auf drei 
Jahre herabgesetzt oder bis auf achtzehn Jahre erhöht werden; 
5. die Verpachtung der Jagb an Personen, welche nicht Angehörige 
des Deutschen Reichs sind, bedarf der Genehmigung der Jagd- 
aufsichtsbehörde. 
8 6. Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag zwei Wochen lang 
öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung find in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen. 
Jeder Jagdgenosse kann während der Auslegungsfrist beim Kreis- 
ansschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, gegen den Pachtvertrag 
Einspruch erheben. Dieser darf sich jedoch gegen die Art der Verpachtung 
und gegen die Pachtbedingungen insoweit nicht richten, als dieselben durch 
das im § 4 vorgeschriebene Verfahren festgestellt find. 
§ 7. Pachtverträge, die gegen die vorstehenden Vorschriften ver- 
stoßen, sind nichtig. 
Streitigkeiten über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagd- 
vorsteher und dem Jagdpächter unterliegen der Entscheidung im Ber- 
waltungsstreitverfahren. 
Zuständig zur Entscheidung ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
Die Jagdaufsichtsbehörde ist befugt, dem Pächter für die Dauer 
eines über die Frage der Nichtigkeit eingeleiteten Verwaltungsstreitwer- 
fahrens die Ansübung der Jagb zu untersagen und wegen der anber- 
weiten Nutzung der Jagd die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Gegen die Untersagung und die Anordnungen steht dem Pächter die Be- 
schwerde nach näherer Maßgabe des § 10 zu. 
8 8. Der Jagdvorsteher erhebt die Pachtgelder und sonstigen Ein- 
nahmen aus der Jagdnutzung und verteilt sie nach Abzug der der Ge- 
nossenschaft zur Last fallenden Ausgaben unter die Jagdgenossen des Be- 
zirkes nach dem Verhällnisse des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke.
	        
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