— 594 —
* burch das von der Jagdaufsichtsbehörde bestimmte Blatt bekannt zu
machen.
§ 5. Für die Verpachtung gelten im übrigen folgendbe Bestimmungen:
1. die Pachtverträge find schriftlich abzuschließen;
2. die Verpachtung der Jagb auf demselben Jagdbezirke soll in der
Regel nicht an mehr als drei Personen gemeinschaftlich erfolgen,
jedoch kann dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses, in
Stadtkreisen des Bezirksansschusses, im Interesse der Jagb-
genossenschaft auch an mehr als drei Jagdpächter ober an eine
Jagdgesellschaft (Verein, Genossenschaft) von nicht beschränkter
Mitgliederzahl vorgenommen werden;
3. Weiterverpachtungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters
und der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des
Bezirksausschufses;
4. die Pachtzeit soll in der Regel auf mindestens sechs und höchstens
auf zwölf Jahre festgesetzt werden, jedoch kann dieselbe mit Ge-
nehmigung des Kreisausschusses, in Stadtikreisen des Bezirks-
ausschusses, im Interesse der Jagdgenossenschaft bis auf drei
Jahre herabgesetzt oder bis auf achtzehn Jahre erhöht werden;
5. die Verpachtung der Jagb an Personen, welche nicht Angehörige
des Deutschen Reichs sind, bedarf der Genehmigung der Jagd-
aufsichtsbehörde.
8 6. Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag zwei Wochen lang
öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung find in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.
Jeder Jagdgenosse kann während der Auslegungsfrist beim Kreis-
ansschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, gegen den Pachtvertrag
Einspruch erheben. Dieser darf sich jedoch gegen die Art der Verpachtung
und gegen die Pachtbedingungen insoweit nicht richten, als dieselben durch
das im § 4 vorgeschriebene Verfahren festgestellt find.
§ 7. Pachtverträge, die gegen die vorstehenden Vorschriften ver-
stoßen, sind nichtig.
Streitigkeiten über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagd-
vorsteher und dem Jagdpächter unterliegen der Entscheidung im Ber-
waltungsstreitverfahren.
Zuständig zur Entscheidung ist in erster Instanz der Kreisausschuß,
in Stadtkreisen der Bezirksausschuß.
Die Jagdaufsichtsbehörde ist befugt, dem Pächter für die Dauer
eines über die Frage der Nichtigkeit eingeleiteten Verwaltungsstreitwer-
fahrens die Ansübung der Jagb zu untersagen und wegen der anber-
weiten Nutzung der Jagd die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Gegen die Untersagung und die Anordnungen steht dem Pächter die Be-
schwerde nach näherer Maßgabe des § 10 zu.
8 8. Der Jagdvorsteher erhebt die Pachtgelder und sonstigen Ein-
nahmen aus der Jagdnutzung und verteilt sie nach Abzug der der Ge-
nossenschaft zur Last fallenden Ausgaben unter die Jagdgenossen des Be-
zirkes nach dem Verhällnisse des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke.