Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Der Verteilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und 
Ausgaben enthalten muß, ist zur Einsicht der Jagdgenossen zwei Wochen 
lang öffentlich anszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher vom 
Jagdvorsteher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Gegen den Verteilungsplau ist binnen zwei Wochen nach Beendi- 
gung der Auslegung Einspruch bei dem Jagdvorsteher zulässig. 
Gegen dessen Bescheid sindet innerhalb zwei Wochen die Klage beim 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse statt. 
Sind die Erträge der Jagd bisher herkömmlich für gemeinnützige 
Zwecke verwendet worden, kann es hierbei verbleiben; es ist aber jeder 
Grundeigentümer befugt, die Auszahlung seines Anteils zu verlangen. 
Die Kassengeschäfte der Jagdgenossenschaft sind durch die Gemeindekasse zu 
führen; hierfür kann eine vom Kreisausschuß, in Stadtikreisen vom Be- 
zirksausschusse festzusetzende, angemessene Bergl##tung gewährt werden. 
§ 9. Der Beschluß in den Fällen des § 2, 8§ 3 Abs. 2, 4, § 4 
Abs. 4, § 5 Nr. 2, 3, 4, § 6, § 8 Abs. 6 ist endgültig, jedoch steht 
dem Jagdvorsteher innerhalb zwei Wochen gegen den Beschluß des Kreis- 
ausschusses die Beschwerde an den Bezirksansschuß, gegen den in erster 
Instanz ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses die Beschwerde an den 
Provinzialrat zu. 
Dasselbe gilt auch von dem Beschlusse nach § 2 Abs. 2 des Wild- 
schadengesetzes vom 11. Juli 1891. 
§ 10. Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird, soweit in diesem Gesetze nicht etwas 
anderes bestimmt ist, in Landkreisen von dem Landrat, in höherer und 
letzter Instanz von dem Megierungspräsidenten, in Stadikreisen von dem 
Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem, Ober- 
präsidenten geülbt. Z 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen inner- 
halb zwei Wochen anzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insfiegel. 
Gegeben Hörup-Haff, den 4. Juli 1905. 
2b. Ministerialerlaß, betr. die Derwaltung gemeinschaftlicher 
Jagdbezirke, vom 29. August 1905. (M.-Bl. S. 142.) 
3. Wildschongesetz, vom 14. Juli 1904. (G.S. S. 159.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen 
Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzolleruschen Lande, 
was folgt: 
§ 1. Jagdbare Tiere find: 
a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh= und Schwarzwild, Hasen, Biber, 
Ottern, Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder; 
b) Auer-, Birk= und Haselwild, Schnee-, Reb= und schottische Moor- 
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