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b) das Eude der Schonzeit für Drosfseln (Krammetsvögel) bis
30. September einschließlich hinansgeschoben,
o) die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder
gänzlich aufgehoben sowie für Rehkälber und Biber verlängert
oder auf das ganze Jahr
ausgedbent werden.
Die hiernach zulässige Abänderung oder Aufhebung der Schonzeiten
darf für den ganzen Umfang oder nur für einzelne Teile des Regierungs-
bezirkes, die Abänderung für die einzelnen Teile desselben Negierungs-
bezirkes in verschiedener Weise erfolgen.
Der Beschluß zu a kann nur für Dauer eines Jahres gefaßt werden.
§ 4. Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagbbare Tiere
oder Kaninchen fangen können, ist verboten.
Unter dieses Verbot fällt nicht die Ausbung des Dohnenstiegs
mittelst hochhängender Dohnen. Die Art der Ausllbung des Dohnen-
stiegs kann durch den Regierungspräsibenten im Wege der Polizeiver-
ordnung geregelt werden.
§ 5. Kiebitz= und Möweneier dürfen nur bis 30. April einschließ-
lich eingesammelt werden.
Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum
10. April einschließlich zurückverlegt oder für Möweneier bis zum 15. Juni
einschließlich verlängert werden.
Das Sammeln der Kiebitz= und Möveneier darf von anderen
Personen als dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung oder mit
dessen schriftlich erteilter Erlaubnis, welche der Sammelnde bei sich zu
führen hat, vorgenommen werden.
Eier oder Junge von anderem jagdbaren Federwild auszunehmen,
ist auch der Jagdberechtigte nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier,
welche ausgebrütet werden sollen.
Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen oder zu
Lehrzwecken benutzt werden sollen, bedarf es der Genehmigung der Jagd-
polizeibehörde.
8 6. Vom Beginne des fünfzehnten Tages der für eine Wildart
festgesetzten Schonzeit bis zu deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild
in ganzen Stücken oder zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet,
in demjenigen Bezirke, für welchen die Schonzeit gilt, zu versenden, zum
Verkaufe herumzutragen oder auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen,
anzukaufen oder den Verkauf von solchem Wild zu vermitteln.
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der Vertrieb einzelner
Arten von Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter Kontrolle nach Maß-
gabe der von den zuständigen Ministern zu erlassenden Bestimmungen
stattfindet. Die Kosten der Kontrolle fallen den Inhabern der Kühlhäuser
zur Last und können in Form einer Gebühr nach Tarifen erhoben
werden.
Ferner dürfen Ausnahmen, wenn es sich um die Versendung, den
Berkauf, den Ankauf und die Verkaufsvermittelung von lebendem Wild
zum Zwecke der Blutauffrischung oder Einführung einer Wildart handelt,