Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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durch den für den Empfangsort zuständigen Regierungspräsidenten gestattet 
werden. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz= und 
Möweneier entsprechende Anwendung. 
§ 7. VBom Beginne des fünfzehnten Tages der für das weibliche 
Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild festgesetzten Schonzeiten bis zu deren 
Ablauf ist es verboten, unzerlegtes Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild, bei 
welchem das Geschlecht nicht mehr mit Sicherheit zu erkennen ist, zu ver- 
senden, zum Verkaufe herumzutragen oder auszustellen oder feilzubieten, 
zu verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf von solchem Wilde zu 
vermitteln. 
8. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 finden auf Wild keine An- 
wendung, welches im Strafverfahren in Beschlag genommen oder ein- 
gezogen, oder welches mit Genehmigung oder auf Anordnung der zu- 
ständigen Behörde oder in Fällen erlegt ist, in denen besondere gesetzliche 
Vorschriften es gestatten (8 19 Abs. 2). 
Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, 
zum Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, oder den 
Verkauf von solchem Wilde vermittelt, muß mit einer befristeten Be- 
scheinigung der Ortspolizeibehörde oder des von ihr mit Genehmigung 
des Landrats zur Ausstellung einer solchen ermächtigten Gemeinde (Guts)- 
vorstehers versehen sein. 
Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen. 
§ 9. Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines. 
Ursprungsscheins erfolgen. 
Die näheren Vorschrifien werden von dem Oberpräsidenten oder 
dem Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hier- 
bei können von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner 
kleinerer Wildarten Ausnahmen gestattet werden. 
§ 10. Die Vorschriften der §§ 6 bis 9 finden auch auf Wild, 
welches in eingefriedigten Wildgärten erlegt oder gefangen ist, Anwen dung. 
§ 11. Der Bezirksausschuß ist befugt, für den Umfang des ganzen 
Regierungsbezirkes oder einzelne Teile des letzteren diejenigen nicht jagd- 
baren Bögel zu bezeichnen, auf welche die Ausnahmebestimmung des § 5. 
Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz von VBögeln, vom 
22. März 1888 (R.-G.-Bl. S. 111) dauernd oder vorübergehend An- 
wendung finden darf. 
§ 12. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist in den Fällen der 
§§ 3, 5 und 11 endgülltig. 
§ 13. Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während. 
der Schonzeit erlegt oder einfängt: 
1. ein Stück Elchwlilbdd 150 Mark, 
2. ein Stück Rotwmlil 150 
3. ein Stück Damwmiilddd, 100 
4. einen Blllerrr. 100 
5. ein Stück Rehwildt " 60 
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan 30
	        
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