Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk= oder 
Haselwild, eine Schnepfe oder einen Fasan 10 Mark, 
8. ein Rebhuhn, ein schottisches Moorhuhn, eine 
Wachiel, eine wilde Enie, einen Kranich, einen 
Brachvogel, einen Wachtelkönig oder einen sonstigen 
jagdbaren Sumpf= ober Wasseroollel 5 
9. eine Droffel (Krammeisvogel) 2 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so lann die Geldstrafe in den 
Fällen 1 bis 4 bis auf 15 Mark, 5 und 6 bis auf 5 Mark, in den 
Fallen 7 bis 9 bis auf 1 Mark für jedes Stück ermäßigt werden. 
§ 14. Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer 
Wildarten kannn durch Königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden 
über ihre Jagdbarkeit, die Festsetzung von Schonzeiten für sie und die 
Androhung von Strafen bei Berletzung der festgesetzten Schonzeiten. 
§ 15. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft, wer: 
1. innerhalb der Schonzeit auf die durch diese geschützten Tiere die 
Jagd ausübt, ohne sie zu erlegen oder einzufangen; 
2. den Vorschriften des § 4 zuwider Schlingen stellt, in denen jagd- 
bare Tiere oder Kaninchen sich fangen können. 
Ist in den Schlingen Wild gefangen worden, für welches eine 
Schonzeit vorgeschrieben ist, so darf eine niedrigere Strafe, als wie sie nach 
88 13 und 14 angedroht ist, nicht verhäugt werden. Das gleiche findet 
Anwendung auf Wild, für welches die Schonzeiten deshalb nicht gelten, 
weil es sich in eingefriedigten Wildgärten befindet. 
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 4 ist neben der Geldstrafe 
die Einziehung der Schlingen auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem 
Schuldigen gehören oder nicht. 
§ 16. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: wer den 
Vorschriften der 88 6, 7 und 8 zuwider Wild oder Kiebitz= oder Möwen- 
eier versendet, zum Verkauf herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, ver- 
kauft, ankauft oder den Verkauf von solchem Wild (Eiern) vermittelt. 
Hat der Täter gewerbs- oder gewohnheitsmäßig gehandelt, so ist eine 
Geldstrafe von nicht unter 30 Mark zu verhängen. 
Neben der Geldstrafe ist das den Gegenstand der Zuwiderhandlung 
bildende Wild (die Kiebitz= und Möweneier) einzuziehen ohne Unterschied, 
ob der Schuldige Eigentümer ist oder nicht; von der Einziehung kann 
abgesehen werden, wenn der Ankauf nur zum eigenen Verbrauche ge- 
schehen ist. 
§ 17. An die Stelle einer nach Maßgabe der vorstehenden Be- 
slimmungen zu verhängenden, nicht beitreibbaren Geldstrafe trill Haftstrafe 
nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Reichsstrafgetzbuchs. 
§ 18. Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen ver- 
urteilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste 
eines anderen siehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer 
im Falle des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären, und 
zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund 
dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des Strafgesetzbuchs verurteilt wird.
	        
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