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7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk= oder
Haselwild, eine Schnepfe oder einen Fasan 10 Mark,
8. ein Rebhuhn, ein schottisches Moorhuhn, eine
Wachiel, eine wilde Enie, einen Kranich, einen
Brachvogel, einen Wachtelkönig oder einen sonstigen
jagdbaren Sumpf= ober Wasseroollel 5
9. eine Droffel (Krammeisvogel) 2
Sind mildernde Umstände vorhanden, so lann die Geldstrafe in den
Fällen 1 bis 4 bis auf 15 Mark, 5 und 6 bis auf 5 Mark, in den
Fallen 7 bis 9 bis auf 1 Mark für jedes Stück ermäßigt werden.
§ 14. Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer
Wildarten kannn durch Königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden
über ihre Jagdbarkeit, die Festsetzung von Schonzeiten für sie und die
Androhung von Strafen bei Berletzung der festgesetzten Schonzeiten.
§ 15. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft, wer:
1. innerhalb der Schonzeit auf die durch diese geschützten Tiere die
Jagd ausübt, ohne sie zu erlegen oder einzufangen;
2. den Vorschriften des § 4 zuwider Schlingen stellt, in denen jagd-
bare Tiere oder Kaninchen sich fangen können.
Ist in den Schlingen Wild gefangen worden, für welches eine
Schonzeit vorgeschrieben ist, so darf eine niedrigere Strafe, als wie sie nach
88 13 und 14 angedroht ist, nicht verhäugt werden. Das gleiche findet
Anwendung auf Wild, für welches die Schonzeiten deshalb nicht gelten,
weil es sich in eingefriedigten Wildgärten befindet.
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 4 ist neben der Geldstrafe
die Einziehung der Schlingen auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem
Schuldigen gehören oder nicht.
§ 16. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: wer den
Vorschriften der 88 6, 7 und 8 zuwider Wild oder Kiebitz= oder Möwen-
eier versendet, zum Verkauf herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, ver-
kauft, ankauft oder den Verkauf von solchem Wild (Eiern) vermittelt.
Hat der Täter gewerbs- oder gewohnheitsmäßig gehandelt, so ist eine
Geldstrafe von nicht unter 30 Mark zu verhängen.
Neben der Geldstrafe ist das den Gegenstand der Zuwiderhandlung
bildende Wild (die Kiebitz= und Möweneier) einzuziehen ohne Unterschied,
ob der Schuldige Eigentümer ist oder nicht; von der Einziehung kann
abgesehen werden, wenn der Ankauf nur zum eigenen Verbrauche ge-
schehen ist.
§ 17. An die Stelle einer nach Maßgabe der vorstehenden Be-
slimmungen zu verhängenden, nicht beitreibbaren Geldstrafe trill Haftstrafe
nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Reichsstrafgetzbuchs.
§ 18. Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen ver-
urteilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste
eines anderen siehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer
im Falle des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären, und
zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund
dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des Strafgesetzbuchs verurteilt wird.