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Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder
daß er fie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht aus-
gesprochen.
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird
derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen haftet,
zur Zahlung der Geldstrafe und der Kosten als unmittelbar haftbar ver-
urteilt. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, ober noch nicht
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur
Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen
ist oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung aus-
schließenden Zustandes straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheil der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
§ 19. Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen
treten außer Kraft, insbesondere § 24 Titlel XIV der Forstordnung für
Ostpreußen und Litauen vom 3. Dezember 1775 und § 31 der Hannover=
schen Jagdordnung vom 11. März 1859 (Hannoversche Gesetzfammlung I
Seite 159).
Die Nefuanife, welche in den einzelnen Landesteilen zum Schutze
gegen Wildschaden in betreff des Erlegens von Wild auch während der
Schonzeit gesetzlich bestehen, werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
In denjenigen Landesteilen, in denen das Recht, Kiebitz= und
Möweneier einzusammeln, anderen Personen als den Jagdberechtigten
zusteht, bleibt dieses Recht bis zum Ablaufe der bei dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden Jagdpachtverträge von dessen Bestimmungen
unberührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Aalesfund an Bord M. J. Hohenzollern“, den 14. Juli 1904.
Ba. Anweisung vom 30. Juli 1904 zur Ausführung des Wildschon-
besete vom 14. Juli 1904. (G.S. Nr. 23.) (M.-Bl. S. 264.)
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