Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Wildes vom 26. ar 1870 58 2 gefaßt sind, welche mit den Be- 
ftim n en des § 3 des neuen gesetzes unvereinbar E# 
d t oleuniost aufzuheben und, soweit erforderlich, durch andere 
zu 
3. Zu § 4. Da die Droffeln (Krammetsvögel) zu den # Tieren 
#heren stellt die Ausübung des Dohnenstieges eine Jagdaus dar. Wer 
iese Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich 
führen. Der Erlaß von Polizeiverordnungen soll der überstüssigen Tierquälerei 
bei Ausübung des Dohnenstieges vorbeugen (vgl. Runderlaß des Landwirtschafts- 
ministers an die Regierungen vom 11. Februar 1891 I B. 1250/III. 2038). 
Kaninchen gehören, da fie im 8 1 nicht aufgeführt find, in Zukunft nirgends 
mehr zu den EW Tieren. 
4. Zu 8§5. Kiebietze und Möven gLebören als Sumpf= und Wasservögel 
u den jagdbaren Tieren. Das Sammeln der Eier dieser Vögel stellt eine 
grel dar, zu der es aber nach § 2 des Jeg cheingesetzes vom 31. Juli 
der Lösung eines #chein nicht bedarf. Abs. 3 versteht sich nach 
olizeigesetz vom 7. März 1850 § 17 von selbst, ist aber aufgenommen worden, 
weil ohne ihn das Suchen der Eier auf Pachtjagden in der Provinz Hannover 
nur in Begleitung des Jagppächters 9 gewesen wäre (§ 14 der Hanmover- 
chen Jagdordnung vom 11. März 1859). Der letzte Absatz des § 19 hat den 
weck, in denjenigen Landesteilen, in denen die Kiebitze und Möwen bisher 
nicht jagdbar waren, ihre Eier mithin von anderen Personen als den Jagd- 
berechtigten gesucht werden durften, diese aefus bis zum Ablauf der zurzeit 
bestehenden Jagdpachtverträge zu erhalten. beim ebschlut neuer Jagd- 
pachtwerträge wird auch hier das Recht, die Eier zu sammeln, den Jagdberech-- 
tigten allein vorbehalten sein. 
Damit, daß die Kiebitze und Möwen allgemein zu jagdbaren Tieren 
erklärt worden sind, sollte diesen für die Landwirtschaft nünzli Vogelarten 
ein Schnt gegen ihre Ausrottung gegeben werden. Dieses würde, besonders 
bezüglich der Kiebitze, vereitelt werden, wenn das Eiersammeln stets bis zum 
30. gestattet sein sollte, da in einigen Gegenden der Kiebitz seltener, die 
Möwe so zeitig im Jahre anfängt Eier zu legen, daß bei der ausnahmslosen 
eigabe des Eiersammelns bis zum 30. April auch die letzten Gelege in Gefahr 
men, fortgenommen zu werden. In solchen Fällen ist es angezeigt, die Zeit 
des Eiersammelns einzuschränken. 
Anderseits beginnt in manchen Gegenden, besonders im Osten, die Möwe 
erst im Anfang Mai mit dem Eierlegen, hier kann die Frist unbedenklich ver- 
längert werden. 
5. Zu § 6 Abs. 2. Wegen des Vertriebs von Wild aus Kühlhäusern 
wird eine besondere Anweisung ergehen. (S. nächste Nummer.) 
6. d §§ 6—9. Das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904 hat es sich zur 
Aussabe gestellt, durch Verschärfung der Bestimmungen über die Kontrolle des 
Verkehrs mit Wild den Wilddiebstahl zu erschweren. Diese Aufgabe wird nur 
erfüllt werden können, wenn die in den §§ 6—9 des Gesetzes gegebenen Hand- 
haben voll ausgenutzt werden. § yP stellt zunächst das in cinzelnen Geri 
entscheidungen angezweifelte Recht der Verwaltungsbesörden. im Wege der 
Polizeiocrordnung den Verkehr mit Wild zu regeln, er Frage und schreibt 
eine solche Regelung vor. Dieses gilt auch für die Provinzen Ostpreußen und 
Hannover, für welche die nach Verichtsenm eidungen entgegenstehenden Gesetzes- 
vorschriften aufgehoben worden find (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes). Solche Polizei- 
verordnungen find giet schon fast für sämtliche Provinzen und Regierungsbezirke 
erlassen worden. Es ist nunmehr für diese Bezirke zu prüfen, ob die bestehenden 
Verordnungen abzuändern find, für die anderen Bezirke (so auch für Hannover 
und Ostpreußen) find Verordnungen zu erlassen. Hierbei ist davon auszugehen, 
daß im Interesse der Einheitlichkeit die Verordnungen für den gesamten Umfang 
der Provinzen, und nur da, wo innerhalb der Provinz so verschiedenartige 
Verhältnisse vorliegen, daß ihre Berücksichtigung erforderlich ist, Regierungs- 
bezirksverordnungen zu erlassen find. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Ur- 
sprungsschein für alle Wildarten vorgeschrieben werden muß, oder ob Aus-
	        
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