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Wildes vom 26. ar 1870 58 2 gefaßt sind, welche mit den Be-
ftim n en des § 3 des neuen gesetzes unvereinbar E#
d t oleuniost aufzuheben und, soweit erforderlich, durch andere
zu
3. Zu § 4. Da die Droffeln (Krammetsvögel) zu den # Tieren
#heren stellt die Ausübung des Dohnenstieges eine Jagdaus dar. Wer
iese Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich
führen. Der Erlaß von Polizeiverordnungen soll der überstüssigen Tierquälerei
bei Ausübung des Dohnenstieges vorbeugen (vgl. Runderlaß des Landwirtschafts-
ministers an die Regierungen vom 11. Februar 1891 I B. 1250/III. 2038).
Kaninchen gehören, da fie im 8 1 nicht aufgeführt find, in Zukunft nirgends
mehr zu den EW Tieren.
4. Zu 8§5. Kiebietze und Möven gLebören als Sumpf= und Wasservögel
u den jagdbaren Tieren. Das Sammeln der Eier dieser Vögel stellt eine
grel dar, zu der es aber nach § 2 des Jeg cheingesetzes vom 31. Juli
der Lösung eines #chein nicht bedarf. Abs. 3 versteht sich nach
olizeigesetz vom 7. März 1850 § 17 von selbst, ist aber aufgenommen worden,
weil ohne ihn das Suchen der Eier auf Pachtjagden in der Provinz Hannover
nur in Begleitung des Jagppächters 9 gewesen wäre (§ 14 der Hanmover-
chen Jagdordnung vom 11. März 1859). Der letzte Absatz des § 19 hat den
weck, in denjenigen Landesteilen, in denen die Kiebitze und Möwen bisher
nicht jagdbar waren, ihre Eier mithin von anderen Personen als den Jagd-
berechtigten gesucht werden durften, diese aefus bis zum Ablauf der zurzeit
bestehenden Jagdpachtverträge zu erhalten. beim ebschlut neuer Jagd-
pachtwerträge wird auch hier das Recht, die Eier zu sammeln, den Jagdberech--
tigten allein vorbehalten sein.
Damit, daß die Kiebitze und Möwen allgemein zu jagdbaren Tieren
erklärt worden sind, sollte diesen für die Landwirtschaft nünzli Vogelarten
ein Schnt gegen ihre Ausrottung gegeben werden. Dieses würde, besonders
bezüglich der Kiebitze, vereitelt werden, wenn das Eiersammeln stets bis zum
30. gestattet sein sollte, da in einigen Gegenden der Kiebitz seltener, die
Möwe so zeitig im Jahre anfängt Eier zu legen, daß bei der ausnahmslosen
eigabe des Eiersammelns bis zum 30. April auch die letzten Gelege in Gefahr
men, fortgenommen zu werden. In solchen Fällen ist es angezeigt, die Zeit
des Eiersammelns einzuschränken.
Anderseits beginnt in manchen Gegenden, besonders im Osten, die Möwe
erst im Anfang Mai mit dem Eierlegen, hier kann die Frist unbedenklich ver-
längert werden.
5. Zu § 6 Abs. 2. Wegen des Vertriebs von Wild aus Kühlhäusern
wird eine besondere Anweisung ergehen. (S. nächste Nummer.)
6. d §§ 6—9. Das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904 hat es sich zur
Aussabe gestellt, durch Verschärfung der Bestimmungen über die Kontrolle des
Verkehrs mit Wild den Wilddiebstahl zu erschweren. Diese Aufgabe wird nur
erfüllt werden können, wenn die in den §§ 6—9 des Gesetzes gegebenen Hand-
haben voll ausgenutzt werden. § yP stellt zunächst das in cinzelnen Geri
entscheidungen angezweifelte Recht der Verwaltungsbesörden. im Wege der
Polizeiocrordnung den Verkehr mit Wild zu regeln, er Frage und schreibt
eine solche Regelung vor. Dieses gilt auch für die Provinzen Ostpreußen und
Hannover, für welche die nach Verichtsenm eidungen entgegenstehenden Gesetzes-
vorschriften aufgehoben worden find (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes). Solche Polizei-
verordnungen find giet schon fast für sämtliche Provinzen und Regierungsbezirke
erlassen worden. Es ist nunmehr für diese Bezirke zu prüfen, ob die bestehenden
Verordnungen abzuändern find, für die anderen Bezirke (so auch für Hannover
und Ostpreußen) find Verordnungen zu erlassen. Hierbei ist davon auszugehen,
daß im Interesse der Einheitlichkeit die Verordnungen für den gesamten Umfang
der Provinzen, und nur da, wo innerhalb der Provinz so verschiedenartige
Verhältnisse vorliegen, daß ihre Berücksichtigung erforderlich ist, Regierungs-
bezirksverordnungen zu erlassen find. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Ur-
sprungsschein für alle Wildarten vorgeschrieben werden muß, oder ob Aus-