Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Antrag auf gerichtliche Entscheidung Achriftlich bei dem Polizeiverwalter ein- 
gereicht wird, oder wenn er bei dem mitspericht angebracht worden ist 
12. — en die Versäumung der Antrags * estattet der 8 t der 
Strofprohhordrung unter den in 88§ 44, 45 GShbegeichneten oraussetzungen Wieder- 
einsebung in in den vorigen Stand. Hiernach 
ie Wied — in den vorigen Stand beantragt werd wenn 
der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwen Zufälle an 
der Einhaltung der Frift verhindert worden ist. Als unabwendbarer Zufall ist 
es insbesondere anzusehen, wenn der Antragsteller von der Zustellung der Straf- 
rers ad sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. 
Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen 
einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und G aubkaft. 
machung der Versäumnisgründe # 45) bei der Polizeibehörde oder bei 
“* angebracht werden (8§ 455). 
Ueber das Gesuch entscheidet der Amtsrichter. Die dem Ssache statt- 
gebende Entscheidung unterliegt keiner WW eHen die das Gesuch ver- 
werfende Entscheidung ftntet. sofortige Beschwerde dem Landgerichte statt 
(5 455 eis 2 und à — 4 6 erichtsverf rie dunen vom * Eir 
§ 13. Hat der Beschuldigte gegen die g iche Stra ügung den 
tg auf gerichtliche Entscheidung angetrackt, t nach — - 
eßordnung der er n ter die guis. 7 — essuen der 
ahandlungen # die er Anwetiun )anea Amtsanwalt die Stresperi# ung 
zurückzunehmen. Von 9 eser fugn 2 ist in denjenigen Fällen G ebrauch zu 
machen, in o u6 "6E wireseregn auf *8* ** 3 
81 innerhalb der Frist eine e ein Antra e 
— ei der Poli *5½ nicht gestellt, auch dieser #ederde eine Be- 
scheinigung des Amts 28 über die erfolgte Sinlegung der Berufung nicht 
r’ms worden, so * die Strafverfügun zu va tre en 
5. War eine Geldstrafe der Aktenbogen unter Bei- 
. zur Sache sonst noch geb brigen S0h ücke ohne weitere Beischrift 
lw Kasse zu gelo noa zu welcher i der hierüber che henden be- 
Bestimmung die Geldstrafen einzuziehen find, und die Absendung in 
be c —* lã Empf hme der Geldstr afe 
er Polizein er zur vorläufigen angnahme der Geldstrafe 
m allgemeinen Frsächr und Habt der Bestrafte an Emgeibeen ben, so hat er di 
*t nebst den Aktenbogen an die betreffende Hasse sofort zu übersenden, 
* T er auf der Molsertigung der Strafverfügung oder auf besonderem 
ae einigen. 
z Die en Annahme der Geldstrafe bestimmte Kasse zieht die Geld- 
uraie ein. Ist letztere nicht beizutreiben, so vermerkt die Kasse dies auf dem 
Aktenbogen und sendet ihn dem, welcher die Strasterssgung erlassen hat, zurück, 
worau pyn digsen nach der Vorschrift des § 17 die Haft zu vollftrecken ist. 
» ? keine Geldstrafe, sondern nur Haft s so wird dieselbe 
von en? wescher die Strafverfügung erlassen hat, im Poli Sgelängnie vorltact. 
In der der Kanfongefängnisse in der Rheinprovin 
bsung von Haftstrafen wegen Uebertretungen ist durch das # ver — 
23. April d. Is. nichts geändert. 
er Bermerk Z. 5 des Aktenbogens ist auszufüllen und der Haftbefehl 
damit gleichlautend Verns Ausfüllun es Jormulars V auszufertigen, und diese 
Aus aiign g dem mit der Vo 4 9 beauftragten Beamten zu übergehen 
wel n Deschulm ten, falls dieser auf die an ihn ergangene Ladung zum 
Unftit der Strafen nicht gestellt hat, zur Webhlde G zu bringen und 
den Serp nach vessen Ausführung zurückzugeben hat, worauf der Vermerk 
Z. auf dem Aktenbogen auszufüllen, auch die Vollstreckung in der Strafliste 
zu vermerken ist. 
* 18. eine Einziehung festgesetzt und die Verfügung vollstreckbar ge- 
worden, so der enchiehen alepebe and, wo dies 6t i#t Seicheen 1 
te, in lag zu niurer'r urd demnächst demjenigen zu Wberg eben, wel 
gleichen eingezogene Gegenstände zustehen. 
8°
	        
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