Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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* # welche dese Bescheinigung auszustellen ist und mit deren euf 
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Die Herren Oberpräsidenten werden ersucht, die vorstehenden en 
(zu 6 die ee ber nach Benchmen ur "aht, Regierungsprä e#n 
rũfen un übeer. die von ihnen beabsichtigten Meßregelsn un unter fügung von 
ürfen der Polizeiverordnungen binnen zwei Monaten berich 
Als zene zurd die für Hohenzollern berlaffene Verordnung uen. 7. April 
1903 (Anl. A) beigefügt. 
Die Landrate sind darauf hinzuweisen, daß bei dg Auswahl der Ge- 
—— welche mit der Ausstellung der B dhemigungen nach 
8 2 Abs. 2 betraut werden, mit der äußersten Voribet zu 
ach Erlaß der Berordnungen " von ihnen den Eslaben. 5 Ober- 
postdirektionen Kenntnis zu geben (val. Zirkularverfügungen Se# 9. August 
1873 und 30. August 18237 M.-Bl. für die innere m—— . 29. 
7. 5 11. § 11 will die bisher fehlende landes iche Bestimmung, 
welche die oraussetung für die Erlaubnis aus §b des — ogelschutzges 
vom 22. M bildet, schaffen und wird vor allem für Stör e, die an 
unter den r 4ge ** Sush falten, in in Frage kommen, Es # aber daran 
8 halten, daß die neue Be ung nicht zur allgemeinen Ausrottung des 
torches ausgenutzt wird, sondern nur dann zur Anwendung gelangt, wenn 
und solange der Storch wirklich eine ernste Gefahr für das jagdbare Feder- 
und Haarwild bedeutet 
. Zu 814. Ger kommt vor allem das Steppenhuhn in Frage, wenn 
dieses wiederum nach, Preußen einwandern sollte. 
. 5 zu 1 bestraft das Jagen auf Wild während der Schonzeit ohne 
daß der bechiseb olg, das Erlegen oder Einfangen erreicht wird. b 
Wildschongesetzes vom 26. Februar 1870 vetrafte nur das wirkli 
Einfangen oder Töten, obwohl im 91 uaes 1 Jagen (tt (Aussuchen, 5 en- 
Nachstellen des Wildes, Schießen auf Wild der S r*mt au * 
daß ein Töten oder Einfan en erfolgte, verboten war, während das erfolglose 
degen nach § 18 Abf. 2 bee L6 lihegelet vom 7. März 1850 bestraft wurde. 
und § 15 zu 1 Geltungsbereich d6n Ingdpolizeigesches 
nur den bestehenden guen al als wieder. Vorauesetzung für die Anwendu 
des § 15 zu 1 ist die Absicht, die d Lacd auszuüben; unter Ausübung der Ja 
find nur solche vorsätzlichen g andlungen zu- verstehen, die auf Okkupation des 
Hs grkrsnt find bgabe blinder Schüsse bei dem Abführen von 
Jagdhu n würde z. B. nicht den Tatbestand Sckösechei à erfüllen. 
9535 stimmt et mit § 11—13 des Forstdiebstahltge esetes vom 
15. aortl 1878 und 8§5 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1 1880. 
§ 19 Abs. 2 hält ausdrücklich die Bestimmungen, welche das Erlegen 
von Wib während der Sch choanz#it zur zum *„. Wühdschäden gestatten, auf- 
recht. Es kommen hierbei in Wung: 
agdpolizeigesetz vom 7. 52 
erordnung betr. das “ und die uau im ehemaligen 
Herzogtum Nassau vom 30. März 1867
	        
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