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§ 1. Der Vertrieb von Wild aus Kühlhäusern wird in der Zeit vom
Beginn des o erenn Tages der für die betreffende Wildart f GErs#elzseen
blauf für folgende Giubrst nämlich für GE#l
Dam= und beda Prren sowie für Hasen zugelassen.
§2. Das Wild, welches in der angegebenen Zeit aus den Kühlhäusern
vertrieben werden soll, um versendet, zum Verkauf herumgetragen oder aus-
"au 9W oder feilgeboten oder verkauft zu werden, ist letens der Ortepolizei-
ehörde am rechten Gehör mit einer Ohrmarke zu ehen, die auf der einen
Seite, dem Knopf, den Preußischen Bappenadler. ung- en von ver Bezeichnun ung
des Ortes, an dem die Ohrmarke ausgegeben und angebracht ist, z. B. „Berlin
und dem Worte „Kühlhaus“, auf der anderen Seite, einer flachen Rlatte, #
sortlaufende Nummer zu enthalten hat. Der Adler ist erhaben 8 prägen.
Ohrmarke ist "K— einzurichten und "s zub beisftieen. r- 146 von dem Gehäör nicht ed
fernt zd ann, ohne daß der ört wird.
* . Der Beauftragie der 2 hat die Ohrmarke selbst an
dem Wild aibrnC ie die Politeibd örde hat in einer Lit zu vermerken,
welche Nummern sie fü Kühlhaus verwendet hat. Die Inhaber der
Kühlhäuser müssen baskkel LVeal 2 wann und an welchen Abnehmer Felsie
das betreffende Stück Wild aus den Kühlhäusern a
Nummer an diesem aungehelen or. Bei Hasen ## mit —— ## der g wel
Landeespoligeibebörde davon abgesehen werden, daß auf den Ohrmarken
—E— werd "en und daß ü * die Abgabe des Wildes aus dem Kühlhans
Buch ge
84. Das aus den Kehlbhusern in der im 8 1 angegebenen Zeit ver-
triebene — darf nur mit der Ohrmarke versehen und nur im unzerl
und znagerhäuteten Zustande, wenn auch ausgenommen, versenbee, um Verkauf
herum gen oder ausgestellt oder feilgebonn dersaet oder angekauft werden.
Die wurch die Ausführung vorstehender Bestimmungen entstehenden
Kosten 0 von den Inhabern der Kühlhäuser zu kagen. Sie find als Gebühren
bei der Anbringung der Ohrmarken zu erheben, che von den Landespolizei-
vehörden in Form eines Gebührentarifs festzusetzen find. Die Gebühren
so zu bemessen, daß sie die Kosten ihrer „Erbebung einschließlich einer Entschädi-
wun g für die Mühewaltung der mit der Anbringung der Marken betrauten
olizeibeamten, der Aubringung und Beschaffung der Ohrmarken und der Listen-
führung über die aushegebenen Nummern nicht übersteigen.
Die Landespolizeibehörden haben die weiter noch erforderlichen
ünsfähnsber Fitimamungen für ihre Verwaltungsbezirke zu erlassen.
sienfür die Ohrmarken werden von der Firma H. Hauptner,
— 4 o NW6, geführt.
Berlin, den 15. August 1904.
Der Finanzminister.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Minister des Innern.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
4. Wildschadengesetz, vom 11. Juli 1891 (G.-S. S. 307) in der
Fassung des Gesetzes vom 13. August 1897. (G.. S. 391.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver-
ordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang
Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Provinz Hannover und des vor-
maligen Kurfürstentums Hessen, was folgt:
§ 1. Der durch Schwarz-, Rot-, Elch= und Damwild sowie Reh-
wild und Fasanen auf und an Grundstücken angerichtete Schaden ist
den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmung zu
ersetzen.