Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 2. Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke die 
Grundbesitzer den Jagdbezirks nach Verhältnis der Größe der beteiligten 
Fläche. Dieselben werden durch die Gemeindebehörde vertreten. 
Hal bei Verpachtung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken 
die Gemeindebehörde die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden 
Wildschadensbewäge durch den Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen 
solche Jagdpachtverträge nach ortsüblicher Bekannntmachung eine Woche 
öffentlich ausgelegt werden. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge- 
nehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Stadtausschusses, 
wenn seitens auch nur eines Nutzungsberechligten innerhalb zwei Wochen 
nach dieser Auslegung Widerspruch erhoben wird. 
§ 3. Ersatzpflichtig ist bei Enklaven (§ 7 des Jagdpolizeigesetzes 
vom 7. März 1850, G.-S. S. 165, 8 9 des Gesetzes vom 30. März 1867, 
G.-S. S. 426 und §8 11 des lauenburgischen Gesetzes vom 17. Juli 1872, 
Offiz. Wochenblatt für Lauenburg S. 218) der Inhaber des umschließenden 
Jagdbezirks, sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet oder die 
angebotene Anpachtung abgelehnt hat. 
§ 4. Ein Ersatz für Wildschaken findet nicht statt, wenn die Um- 
stände ergeben, daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich 
über die gewöhnliche Erntezeit hinaus ouf dem Felde belassen sind, um 
Schadenersatz zu erzielen. 
§ 5. Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit 
der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden (8 1), 
so ist der Schaden in demjenigen Umfange zu erstatten, in welchem er 
sich zur Zeit der Ernie darstellt. 
§ 6. Der Beschädigte, welcher auf Grund der §88§ 1 bis 3 Ersatz für 
Wildschaden fordern will, hat diesen Anspruch bei der für das geschädigte 
Grundstück zuständigen Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er 
von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, schrifilich oder zu Protokoll 
anzumelden. Bei Versäumung dieser Anmeldung findet ein Ersatzanspruch 
nicht statt. 
§ 7. Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde 
zur Ermitlelung und Schätzung des behaupteten Schadens und zur Herbei- 
führung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und 
Stelle anzuberaumen und zu demselben die Beteiligten unter der Ver- 
warnung zu laden, daß im Falle des Nichterscheinens mit der Ermitlelung 
und Schätzung des Schadens dennoch vorgegangen wird. Der Jagdpächter 
ist zu diesem Termine zu laden. 
8§ 8. Jedem Beteiligten steht das Recht zu, in dem Termine zu 
beantragen, daß die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz 
vor der Ernte abzuhaltenden Termine erfolge. Diesem Antrage muß statt- 
gegeben werden. 
§ 9. Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen hat die Orts- 
polizeibehörde einen Vorbescheid über den Schadensersatzanspruch und die 
entstandenen Kosten zu erlassen und den Beteiligten in schrifilicher Aus- 
fertigung zuzustellen.
	        
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