Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der für Zustellungen des Kreis- 
ausschusses gellenden Bestimmungen. 
§ 10. Gegen den Vorbescheid findet innerhalb zwei Wochen die 
Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksans- 
schufse statt. 
Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksansschusses 
sind vorläufig vollstreckbar. 
Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht erhoben, so wird 
der Vorbescheid endgültig und vollstreckbar. 
§ 11. Als Kosten des Verfahrens kommen nur bare Auslagen, 
insbesondere Reisekosten und Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne 
und Portokosten in Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens werden als 
Teil der Kosten des Verwallungsstreitverfahrens behandelt. 
§ 12. Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Elch-, Not- 
oder Damwild verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde fest- 
gestellt worden, so muß auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagd- 
berechtigten die Aufsichisbehörde sowohl für den betroffenen, als auch nach 
Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden Wild- 
galtung für einen bestimmien Zeitraum aufheben und die Jagdberechtigten 
zum Abschuß auffordern und anhalten. 
§ 13. Genügen diese Maßregeln nicht, so hat die Aufsichtsbehörde 
den Grundbesitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten selbst nach Maßgabe 
der §8 23 und 24 des Gesetzes vom 7. März 1850 (G.-S. S. 165) die 
Genehmigung zu erteilen, das auf ihre Grundstücke übertretende Elch., 
Rot- und Damwild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch 
mit Anwendung des Schießgewehrs zu erlegen. 
§ 14. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt 
werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus 
dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das ausgetretene 
Schwarzwild verursachten Schaden. 
Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungs- 
berechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art 
fangen, töten und behalten. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine 
bestimmte Zeit gestatten. 
Die Aufsichtsbehörde hat außerdem zur Vertilgung uneingefriedigten 
Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeijagden, 
sei es durch andere geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagd- 
berechtigten des Bezirks und der Nachbarforsten. 
§ 15. Wilde Kaninchen unterliegen dem freien Tierfange, mit Aus- 
schluß des Fangens mit Schlingen.!) 
§ 16. Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, 
Blumen= und Baumschulanlagen ermächtigen, Bögel und Wild, welche in 
den genaunten Anlagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittelst Schuß- 
waffen zu erlegen. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die 
1) Vgl. die in Bd. II enthaltenen bez. Polizeiverordnungen.
	        
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