Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

erlegten Tiere, soweit sie seinem Jagdrechte unterliegen, gegen das übliche 
Schußgeld überlassen werden. 
Die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines. Sie darf 
Personen, welchen der Jagdschein versagt werden muß, nicht erteilt werden 
und ist widerruflich. 
§ 17. Gegen die Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln 
G 16) seitens der Aufsichtsbehörde (des Landrats, in Stadtkreisen der 
Ortspolizeibehörde, in Hohenzollern des Oberamtmanns) ist nur die Be- 
schwerde an den Bezirksausschuß, in Hohenzollern an den Regierungs-= 
präsidenten, und gegen deren Entscheidung die Beschwerde zulässig, welche 
an den Minister des Innern und den Minister für Landwirtschaft, Domanen 
und Forsten geht. 
§* 18. Sofern das gegenwärtige Gesetz dem Jagdpächter größere 
als die bisherigen Verpflichtungen auferlegt, kann er den Pachtvertrag 
i#nnerhalb drei Monaten nach Verkündigung dieses Gesetzes derart kündigen, 
daß das Pachtverhältnis mit Ende des laufenden Pachtjahres erlischt. 
Das gleiche Recht steht dem Verpächter zu, sofern der Pächter nicht 
für die Zeit bis zum Ablauf der bestehenden Pachtverträge die Vergltung 
der durch das Gesetz dem Berpächter auferlegten Wildschaden auf sich 
nimmt. 
§ 19. Der 825 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (G.-S. 
S. 165), § 27 der Verordnung vom 30. März 1867 (G.-S. S. 416) und 
§ 28 des Gesetzes vom 17. Juli 1872 (Lauenb. Offiz. Wochenblatt Nr. 42) 
werden aufgehoben. 
Wildschadenersatz kann nur auf Grund und nach Maßgabe dieses 
Gesetzes gefordert werden. 
§ 20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft. 
Urkundlich 2c. 
5. Gesetz vom 22. März 1888, betr. den Schutz der Dögel. 
K.-G.BI. S. 111.)0 
Wir Friedrich 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brut- 
stätten der Bögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Aus- 
nehmen und Töten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der 
gegen dies Berbot erlangten Nester, Eier und Jungen ist untersagt. , 
DemEigeutümekunddemNucuuqsbekechtigtennuddekeuBeaufs 
tragten steht jedoch frei, Nester, welche sich an oder in Gebäuden oder in 
Hofräumen befinden, zu beseitigen. . 
Auch findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, 
Feilbieten und den Verkauf der GEier von Strandvögeln, Seeschwalben, 
Möwen und Kiebitzen, jedoch kann durch Landesgesetz oder durch landes- 
1) Vgl. hi M.-Erl., betr. den der heimischen Vogelwelt, vom 
10. Ap Wib G. Z. S. 123.) Schutz heimisch oge
	        
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