Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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polizeiliche Anordnung das Einsammeln der Cier dieser Bögel für bestimmte 
Orte oder für bestimmte Zeiten untersagt werden. 
§ 2. Verboten ist ferner 
a) das Fangen und die Erlegung von Bögeln zur Nachtzeit mittelst 
Leimes, Schlingen, Netzen oder Waffen; als Nachtzeit gili der 
Jeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt 
und eine Stunde vor Sonnenaufgang endet; 
b) jede Art des Fangens von Bögeln, so lange der Boden mitl Schnee 
bedeckt ist; 
c) das Fangen von Bögeln mit Anwendung von Körnern ober 
anderen Futlerstoffen, denen beiäubende oder giftige Bestandteile 
beigemischt find, oder unter Anwendung gebleudeter Lockvögel; 
d) das Fangen von Bögeln mittelst Fallkäsigen und Fallkästen, 
Reusen, großer Schlag= und Zugnetze, sowie mittelst beweglicher 
und tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das 
Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des 
Fangens, sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massen- 
vertilgung von Vögeln ermöglichen, zu verbieten. 
§ 3. In der Zeit vom 1. März bis zum 1. September ist das 
Fangen und die Erlegung von Bögeln sowie das Feilbieten und der 
Berkauf toter Vögel überhaupt untersagt. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung be- 
stimmter Vogelarten, sowie das Feilbieten und den Berkauf derselben auch 
außerhalb des im Absatz 1 bezeichneten Zeitraums allgemein oder für 
gewisse Zeit oder Bezirke zu untersagen. 
§ 4. Dem Fange im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen 
zum Zweck des Fangens oder Tötens von Bögeln, insbesondere das Auf- 
stellen von Netzen, Schlingen, Leimruten oder anderen Fangvorrichtungen 
gleich geachtet. 
8§ 5. Bögel, welche dem jagdbaren Feder= und Haarwilde und 
dessen Brut und Jungen, sowie Fischen und deren Brut nachslellen, dürfen 
nach Maßgabe der landespolizeilichen Bestimmungen über Jagd und 
Fischerei von den Jagd- und Fischereiberechtigten und deren Beauftragten 
gelblet werden. 
Wenn BVögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baum- 
poflanzungen, Saatkämpen und Schonungen Schaden amrichten, können die 
von den Lanbesregierungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und 
RKutzungsberechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffent- 
lichen Schutzbeamten (Forst= und Feldhütern, Flurschützen 2c.), soweit dies 
zur Abwendung des Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel 
innerhalb der betroffenen Oertlichkeiten auch während der im § 3 Abf. 1 
bezeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten und der Verkauf der auf 
Grund solcher Erlaunbnis erlegten Vögel sind unzulässig. 
Ebenso können die in Absatz 2 bezeichneten Behörden einzelne Aus- 
nahmen von den Bestimmungen in §8 1—9 dieses Gesetzes zu wissen-
	        
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