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polizeiliche Anordnung das Einsammeln der Cier dieser Bögel für bestimmte
Orte oder für bestimmte Zeiten untersagt werden.
§ 2. Verboten ist ferner
a) das Fangen und die Erlegung von Bögeln zur Nachtzeit mittelst
Leimes, Schlingen, Netzen oder Waffen; als Nachtzeit gili der
Jeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt
und eine Stunde vor Sonnenaufgang endet;
b) jede Art des Fangens von Bögeln, so lange der Boden mitl Schnee
bedeckt ist;
c) das Fangen von Bögeln mit Anwendung von Körnern ober
anderen Futlerstoffen, denen beiäubende oder giftige Bestandteile
beigemischt find, oder unter Anwendung gebleudeter Lockvögel;
d) das Fangen von Bögeln mittelst Fallkäsigen und Fallkästen,
Reusen, großer Schlag= und Zugnetze, sowie mittelst beweglicher
und tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das
Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze.
Der Bundesrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des
Fangens, sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massen-
vertilgung von Vögeln ermöglichen, zu verbieten.
§ 3. In der Zeit vom 1. März bis zum 1. September ist das
Fangen und die Erlegung von Bögeln sowie das Feilbieten und der
Berkauf toter Vögel überhaupt untersagt.
Der Bundesrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung be-
stimmter Vogelarten, sowie das Feilbieten und den Berkauf derselben auch
außerhalb des im Absatz 1 bezeichneten Zeitraums allgemein oder für
gewisse Zeit oder Bezirke zu untersagen.
§ 4. Dem Fange im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen
zum Zweck des Fangens oder Tötens von Bögeln, insbesondere das Auf-
stellen von Netzen, Schlingen, Leimruten oder anderen Fangvorrichtungen
gleich geachtet.
8§ 5. Bögel, welche dem jagdbaren Feder= und Haarwilde und
dessen Brut und Jungen, sowie Fischen und deren Brut nachslellen, dürfen
nach Maßgabe der landespolizeilichen Bestimmungen über Jagd und
Fischerei von den Jagd- und Fischereiberechtigten und deren Beauftragten
gelblet werden.
Wenn BVögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baum-
poflanzungen, Saatkämpen und Schonungen Schaden amrichten, können die
von den Lanbesregierungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und
RKutzungsberechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffent-
lichen Schutzbeamten (Forst= und Feldhütern, Flurschützen 2c.), soweit dies
zur Abwendung des Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel
innerhalb der betroffenen Oertlichkeiten auch während der im § 3 Abf. 1
bezeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten und der Verkauf der auf
Grund solcher Erlaunbnis erlegten Vögel sind unzulässig.
Ebenso können die in Absatz 2 bezeichneten Behörden einzelne Aus-
nahmen von den Bestimmungen in §8 1—9 dieses Gesetzes zu wissen-