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schaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum Fang von Stubenvögeln für eine
bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Der Bundesrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, nuter welchen
die in Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansnahmen statthaft sein sollen.
Bon der Vorschrift unter § 2b kann der Bundesrat für bestimmte
Bezirke eine allgemeine Ausnahme gestatten.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
oder gegen die von dem Bundesrat auf Grund derselben erlassenen An-
orbanngen werden mit Gelbstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere
nuter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben
find und zu seiner Hansgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser
Borsshriften abzuhalten.))
§ 7. Neben den Geldstrafen oder der Haft kann auf Ginziehung
der verbotswidrig in Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften Bögel,
NRester, Eier, sowie auf Einziehung der Werkzenge erkannt werden, welche
zum Fangen oder Töten der Bögel, zum Zerstören und Ausheben der
Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unter-
schied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehbren
oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so können die im vorstehenden Absatze bezeichneten Maßnahmen
selbständig erkannt werden.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigentum befindliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Bögel;
I) auf die in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Vogelarten:
1. Tagranboögel mit Ausnahme der Turmfalken, 2. Uhus,
3. Würger (Neuntöter), 4. Krenzschnäbel, 5. Sperlinge (Haus-
und Feldsperlinge), 6. Kernbeißer, 7. Nabenartige Bögel (Kolk-
raben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Dohlen, Elstern,
Eichelheher, Nuß- oder Tannenheher), 8. Wildianben (Ningel-
tauben, Hohltauben, Turteltanben), 9. Wasserhähner (Nohr- und
Bleßhühner), 10. Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder
Rohrdommeln), 11. Säger (Sägetaucher, Tauchergänse), 12, alle
nicht im Binnenlande brütenden Möwen, 13. Kormorane,
14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher).
Auch wird der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammeis-
vogelfang, jedoch nur in der Zeit vom 21. September bis 31. Dezember
je einschließlich, durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Die Berechtigten, welche in Ansübung des Krammetsvogelsangs
außer den eigentlichen Krammetsvögeln auch andere, nach diesem Geset
geschätzte Bögel unbeabsichtigt mitfangen, bleiben unbestraft.
§ 9. Die landesgesetzlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der
) BVa. § 361 Nr. 9 Strafgesetzbuchs.
Kote, Nolijeiverorduungen. Bd. L. 89