Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

der Polizeiverwalter zweifel darüber, wem das Konfiskat kufällt. 
so b0G — der 2— Bescheid 
81. Siegt em eseslichr rund vor, den Beschuldigten . 
zunehmen (St. P-O. 8 125 in Verbindung mit § 113), i ndetdabek 
genommene unverzüglich dem Amtsrichter vorgeführt werden muß E 128 ebeno, 
der Erlaß einer volheilichen Stra un statt. 
Besteht jedoch die an Ferr Stelle f 8 Straie nicht in Haft, sondern 
in Geldstrafe, so kann der Polizeiverwalter me Ab ids nehmen 
und die Strafverfügung ellassen. u der- unR igte für # Strafe, deren 
Betrag ibm bekannt zu machen ist, Sicherheit lei 
* sich der Anlaß zur vorläufigen Sletme erst nach Erlaß und 
Behändigung der Stra ng, ied bevor 1 wellstrechtar eworden 
U— 53— nu ——————— — 
einer Sicherhei e or ir " 
kann der * igte m—. werden und ist sodann dem Kteheu “ 
vorkustisren 
u leistenden Sicherheit darf den Betrag der festzusetzenden 
oder eP V. Slh nicht übersteigen ¾ 
8 bare Auslagen des Werfahrens 6 6 des Gesetzes vom 
23. April rirsn 4 von dem Beschuldigten nur eingezogen werden: 
ostgebühren, 
Kosten der Beitreibung der GEilstrefen ch Maßgabe des Ge- 
9 Seensa vom 7. September 1879 (G.-S. 1), 
3. die * und Transportkosten, 53 durch rr— der Haft 
entstehen. 
Die entstandenen Auslagen sind in der Strafliste und auf dem Aktenbogen 
(3. 7 zu alvergeichnen 
7 ind die in den Straffte tsetzungsverfahren entstandenen daluslagen 
nicht, d Fötreiben, 8 fallen sie als Kosten der Ortspolizeiverwaltung dem rbs 
#r —al t, we lcoer die letztgedachten Kosten überhaupt zu tragen chot, 
fverfügung von * anderen Behörde als der D Ortspolikei 1 er- 
t 6 find die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwaltungskosten jener 
ehörde zu tragen. 
* e aktive Militärpersonen, d. h. gegen alle nicht zum Beurelteohteg 
standes gehörende Personen des Soldatenstandes, darf die vorläufige S 
setzung nur dann erfolgen, wenn die Uebertretung im Gesetze bloß mit Gtteasten. 
oder ingiehung bedroht i# 
Ist dagegen die ertretung im Gesetze mit Geld oder Haft oder nur 
mit Haft beir t, oder trifft mit der Uebertretung ein Vergehen oder Derkrechen 
zusammen, so i die Bestrafung bei dem betreffenden Militärgerichte in Antrag 
zu bringen. 
ird die gegen eine aktive Mällitärder on eine Geldstrafe e hende oder 
gine Einziehung verhängende Verfügung vollstreckbar, so ist die eckung bei 
dem betreffenden Militärgerichte zu beantragen und in dem oornire chreiben 
stets zu bemerhen. wohin die Ge 7t nrnt die wänndo ene Sache abgeliefert 
werden soll. Kann in einem u SKafe nicht erlegt werden, 
o wird dieselbe von dem Militärg * in ens ältnismänige militärische 
9 i-r kureenhen und nach Vollstreckung dieser Strafe die requirierende 
ehörde hiervon 
W. Die beahr as in den ihrer hufichtin g unterstellten Kreisen, 
sent * dazu en findet, die Handhabung der Befugnis zur Straf- 
sung zu r ie etwa erforderliche Prüfung und Belehrung eintreten 
ser lassen und, d es geschehen, in der Strafliste zu vermerken. 
Der B des Innern. Der Justizminister. 
3. Strafprozeßordnung, 8§ 453—458. 
453. Wo nach St# u e Foltzei kechiren 
eine in den Stra ange e Strafe d - 
t erstreckt sich diese Befüpnss nur 2 Uebert ouns
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.