der Polizeiverwalter zweifel darüber, wem das Konfiskat kufällt.
so b0G — der 2— Bescheid
81. Siegt em eseslichr rund vor, den Beschuldigten .
zunehmen (St. P-O. 8 125 in Verbindung mit § 113), i ndetdabek
genommene unverzüglich dem Amtsrichter vorgeführt werden muß E 128 ebeno,
der Erlaß einer volheilichen Stra un statt.
Besteht jedoch die an Ferr Stelle f 8 Straie nicht in Haft, sondern
in Geldstrafe, so kann der Polizeiverwalter me Ab ids nehmen
und die Strafverfügung ellassen. u der- unR igte für # Strafe, deren
Betrag ibm bekannt zu machen ist, Sicherheit lei
* sich der Anlaß zur vorläufigen Sletme erst nach Erlaß und
Behändigung der Stra ng, ied bevor 1 wellstrechtar eworden
U— 53— nu ——————— —
einer Sicherhei e or ir "
kann der * igte m—. werden und ist sodann dem Kteheu “
vorkustisren
u leistenden Sicherheit darf den Betrag der festzusetzenden
oder eP V. Slh nicht übersteigen ¾
8 bare Auslagen des Werfahrens 6 6 des Gesetzes vom
23. April rirsn 4 von dem Beschuldigten nur eingezogen werden:
ostgebühren,
Kosten der Beitreibung der GEilstrefen ch Maßgabe des Ge-
9 Seensa vom 7. September 1879 (G.-S. 1),
3. die * und Transportkosten, 53 durch rr— der Haft
entstehen.
Die entstandenen Auslagen sind in der Strafliste und auf dem Aktenbogen
(3. 7 zu alvergeichnen
7 ind die in den Straffte tsetzungsverfahren entstandenen daluslagen
nicht, d Fötreiben, 8 fallen sie als Kosten der Ortspolizeiverwaltung dem rbs
#r —al t, we lcoer die letztgedachten Kosten überhaupt zu tragen chot,
fverfügung von * anderen Behörde als der D Ortspolikei 1 er-
t 6 find die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwaltungskosten jener
ehörde zu tragen.
* e aktive Militärpersonen, d. h. gegen alle nicht zum Beurelteohteg
standes gehörende Personen des Soldatenstandes, darf die vorläufige S
setzung nur dann erfolgen, wenn die Uebertretung im Gesetze bloß mit Gtteasten.
oder ingiehung bedroht i#
Ist dagegen die ertretung im Gesetze mit Geld oder Haft oder nur
mit Haft beir t, oder trifft mit der Uebertretung ein Vergehen oder Derkrechen
zusammen, so i die Bestrafung bei dem betreffenden Militärgerichte in Antrag
zu bringen.
ird die gegen eine aktive Mällitärder on eine Geldstrafe e hende oder
gine Einziehung verhängende Verfügung vollstreckbar, so ist die eckung bei
dem betreffenden Militärgerichte zu beantragen und in dem oornire chreiben
stets zu bemerhen. wohin die Ge 7t nrnt die wänndo ene Sache abgeliefert
werden soll. Kann in einem u SKafe nicht erlegt werden,
o wird dieselbe von dem Militärg * in ens ältnismänige militärische
9 i-r kureenhen und nach Vollstreckung dieser Strafe die requirierende
ehörde hiervon
W. Die beahr as in den ihrer hufichtin g unterstellten Kreisen,
sent * dazu en findet, die Handhabung der Befugnis zur Straf-
sung zu r ie etwa erforderliche Prüfung und Belehrung eintreten
ser lassen und, d es geschehen, in der Strafliste zu vermerken.
Der B des Innern. Der Justizminister.
3. Strafprozeßordnung, 8§ 453—458.
453. Wo nach St# u e Foltzei kechiren
eine in den Stra ange e Strafe d -
t erstreckt sich diese Befüpnss nur 2 Uebert ouns