Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Teilbetrages 
findet nicht statt. 
§ 9. Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt, 
oder entzogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den 
§8 127 bis 129 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) gegen polizeiliche Berfügungen 
gegeben sind. 
§ 10. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons 
Es 8, 24 des Reichs-Rayongesetzes vom 31. Dezember 1871, R.-G.-Bl. 
S. 459) ansüben will, muß vorher seinen Jagdschein von der Festungs- 
behörde mit einem Einsichtsvermerke versehen lassen. 
8§ 11. Mil Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft: 
1. wer bei Ausllbung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach 
§ 2 Nr. 3 an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich 
führt; 
2. wer die Jagd innerhalb der abgestecklen Festungsrayons ansübt, 
ohne einen von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke 
versehenen Jagdschein bei sich zu führen (8 10). 
#* 12. Mit Geldstrafe von 15 bis 100 Mark wird bestraft: 
wer, ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd 
austfbt obder wer von einem gemäß § 8 für ungültig erklärten 
Jagdscheine Gebrauch macht. 
Ist der Täter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Ueber- 
tretung vorbestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräte, sowie 
die Hunde, welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, 
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigentümer ist 
oder nicht. 
§ 13. Die Fristen im § 6 Ziffer 8, 8 7 Ziffer 1 und 2, § 12 
Absatz 2 beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die 
Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§ 14. Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen verurteilt 
werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines. 
anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer für 
den Fall des Unvermögens des Verurteilten für haftbar zu erklären, und 
zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund 
dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des Reichs-Strafgesetzbuches ver- 
urteilt wird. 
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt worden 
ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht 
ausgesprochen. 
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar 
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein. 
§ 15. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Jagd- 
* ** ihre Gültigkeit für die Zeit, auf welche sie ausgestellt 
worden sind. 
Urkundlich rc.
	        
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