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Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Teilbetrages
findet nicht statt.
§ 9. Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt,
oder entzogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den
§8 127 bis 129 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) gegen polizeiliche Berfügungen
gegeben sind.
§ 10. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons
Es 8, 24 des Reichs-Rayongesetzes vom 31. Dezember 1871, R.-G.-Bl.
S. 459) ansüben will, muß vorher seinen Jagdschein von der Festungs-
behörde mit einem Einsichtsvermerke versehen lassen.
8§ 11. Mil Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft:
1. wer bei Ausllbung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach
§ 2 Nr. 3 an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich
führt;
2. wer die Jagd innerhalb der abgestecklen Festungsrayons ansübt,
ohne einen von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke
versehenen Jagdschein bei sich zu führen (8 10).
#* 12. Mit Geldstrafe von 15 bis 100 Mark wird bestraft:
wer, ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd
austfbt obder wer von einem gemäß § 8 für ungültig erklärten
Jagdscheine Gebrauch macht.
Ist der Täter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Ueber-
tretung vorbestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräte, sowie
die Hunde, welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigentümer ist
oder nicht.
§ 13. Die Fristen im § 6 Ziffer 8, 8 7 Ziffer 1 und 2, § 12
Absatz 2 beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die
Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§ 14. Für die Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen verurteilt
werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines.
anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer für
den Fall des Unvermögens des Verurteilten für haftbar zu erklären, und
zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund
dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9 des Reichs-Strafgesetzbuches ver-
urteilt wird.
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt worden
ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht
ausgesprochen.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
§ 15. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Jagd-
* ** ihre Gültigkeit für die Zeit, auf welche sie ausgestellt
worden sind.
Urkundlich rc.