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dagegen keinen Wohnsitz oder Grundbesitz in Preußen, so können
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keinen Wohnsitz haben, selbst wenn sie Daleld Grundeigentum b
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V. Zuständigkeit und Verfahren.
A. Erteilung von Jagdscheinen.
chtlich der digkeit füer Erteilung der Jagdscheine ist gegen den
ri] — ustand insofern eine Aenderung eingetreten, als dafür
nich es Nachsuchenden maßgebend ist, sondern auch die
rl zb er zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. Dies wird
K a der * wo jemand einen zur Jelbftändigen Ausübung
I berchtiaten rundbesitz, oder wo er eine ## Sed gepachtet hat, oder wo#
er auch nur zur Ausübung der Jagd durch seinen Erlaubnisschein, oder eine
Einladung in Begleitung des Jagdinhabers ermächtigt ist. Welfach wird dies
also auch in Kreisen ftahsinde in denen der Betreffende keinen Wohnfiy hat.
Danach kann es sich häufig ereignen, daß der Landrat oder (die im § 1 als zu-
g bezeichnete Sacdpoltzeibohor. um Ausstellung eines Jagdscheines von
kerseenan aggen wird, die ihm, da fie nicht zu seinen Kreisinsassen gehören,
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2. Anstellungen von Ermittelungen.
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In diesem Falle ist er um so mehr verpflichtet, zu prüfen und avon
zu überzeuten, ob gegen den Antragsteller keinerlei Tatsachen vorliegen, welche
nach §§ 6 und 7 7 de- aaung, eines Jaodscheines bedingen oder Echtfertigen
— Dies wird sich unschwer durch-S Erkundigungen bei der Jagd= oder
rtspolizeibehörde des Wohnortes des Betreffenden feststellen lassen, die sich
Leet ondere zuch var auf zu erstrecken haben, ob ihm etwa im Kreise seines
Wohnortes die Erteilung eines Jagdscheines bereits versagt, oder der erteilte
Schein wieder 1 worden Ist und ob er deshalb den Versuch gemacht
hat, den Jagdschein in einem anderen Kreise zu erhalten. Im übrigen wird
den für die Erteilung uständigen Behörden selbst überlafsen werden können,
auf welche Weise sie si ssch die Ueberzeugung davon verschaffen wollen, ob gegen
den ein einen Jagdschein Nachsuchenden keiner der gesetzlichen Versagungsgründe
vorliegt.
Wünscht der den Jagdschein Nachsuchende im Interesse einer schnellen
Erlangung der Karte den dur vurch die Nas forschungen #ie 1 Lersöhiben
bedin en Oestau and zu vermeiden es ihm unbenommen,
usste es Jas eines glei Fein Attest der Jagd= oder Ortspolizei-
behörde seines air eizusügen, welches sich über die Zulässigkeit seines
Antrages ausspricht
4. Entziehung.
Was von der Versagung eines Jagdscheines gesagt ist, gilt sinngemäß
auch für die in § 8 vorgesehce ntziehung. Zuständig dafür ist se abstverständlch
jede nach § 1 für die Erteilung zuständige Behörde, ohne Rücksicht, ob