Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 615 — 
—————— ——2s — 
—— sondern das huliche Formmlar zu ver- 
dagegen keinen Wohnsitz oder Grundbesitz in Preußen, so können 
sie. r 54 k oder T e nur zu ebsonls Sahe 
8 6 Mark erhalten. darf i dann, wenn sie in 
keinen Wohnsitz haben, selbst wenn sie Daleld Grundeigentum b 
agbscbein a ur gegen die Ste eines Bürgen, der Legelh 41# 455 
  
beriäsf u und 7% beit R olzebe ders 
det erhe en on or 
sie iebig n v* t 
A r. b der Name des en auf dem nur 
b 7 " (r im einzelnen Fall dem Ermessen der aus 
V. Zuständigkeit und Verfahren. 
A. Erteilung von Jagdscheinen. 
chtlich der digkeit füer Erteilung der Jagdscheine ist gegen den 
ri] — ustand insofern eine Aenderung eingetreten, als dafür 
nich es Nachsuchenden maßgebend ist, sondern auch die 
rl zb er zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. Dies wird 
K a der * wo jemand einen zur Jelbftändigen Ausübung 
I berchtiaten rundbesitz, oder wo er eine ## Sed gepachtet hat, oder wo# 
er auch nur zur Ausübung der Jagd durch seinen Erlaubnisschein, oder eine 
Einladung in Begleitung des Jagdinhabers ermächtigt ist. Welfach wird dies 
also auch in Kreisen ftahsinde in denen der Betreffende keinen Wohnfiy hat. 
Danach kann es sich häufig ereignen, daß der Landrat oder (die im § 1 als zu- 
g bezeichnete Sacdpoltzeibohor. um Ausstellung eines Jagdscheines von 
kerseenan aggen wird, die ihm, da fie nicht zu seinen Kreisinsassen gehören, 
gänz e 
  
2. Anstellungen von Ermittelungen. 
Falle is 5 bueron icht sich d 
In diesem Falle ist er um so mehr verpflichtet, zu prüfen und avon 
zu überzeuten, ob gegen den Antragsteller keinerlei Tatsachen vorliegen, welche 
nach §§ 6 und 7 7 de- aaung, eines Jaodscheines bedingen oder Echtfertigen 
— Dies wird sich unschwer durch-S Erkundigungen bei der Jagd= oder 
rtspolizeibehörde des Wohnortes des Betreffenden feststellen lassen, die sich 
Leet ondere zuch var auf zu erstrecken haben, ob ihm etwa im Kreise seines 
Wohnortes die Erteilung eines Jagdscheines bereits versagt, oder der erteilte 
Schein wieder 1 worden Ist und ob er deshalb den Versuch gemacht 
hat, den Jagdschein in einem anderen Kreise zu erhalten. Im übrigen wird 
den für die Erteilung uständigen Behörden selbst überlafsen werden können, 
auf welche Weise sie si ssch die Ueberzeugung davon verschaffen wollen, ob gegen 
den ein einen Jagdschein Nachsuchenden keiner der gesetzlichen Versagungsgründe 
vorliegt. 
Wünscht der den Jagdschein Nachsuchende im Interesse einer schnellen 
Erlangung der Karte den dur vurch die Nas forschungen #ie 1 Lersöhiben 
bedin en Oestau and zu vermeiden es ihm unbenommen, 
usste es Jas eines glei Fein Attest der Jagd= oder Ortspolizei- 
behörde seines air eizusügen, welches sich über die Zulässigkeit seines 
Antrages ausspricht 
4. Entziehung. 
Was von der Versagung eines Jagdscheines gesagt ist, gilt sinngemäß 
auch für die in § 8 vorgesehce ntziehung. Zuständig dafür ist se abstverständlch 
jede nach § 1 für die Erteilung zuständige Behörde, ohne Rücksicht, ob
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.