Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ueber den Antrag (Ziffer 2) entscheidet die Bezirksregierung (Land- 
drostei))) nach Anhörung der Beteiligten und vorgängiger Untersuchung 
durch Sachverständige. 
Gegen die Entscheidung derselben kann binnen 3 Wochen, vom Tage 
der Behaändigung an gerechnet, der Rekurs an den Minister für die land- 
wirtschaftlichen Angelegenheiten verfolgt werden. 
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung gütlicher 
Einigung im Rechtswege festzustellen ist, muß im ersten Falle (oben Nr. 1) 
vom Staate, im zweiten (oben Nr. 2) von demjenigen geleistet werden, 
welcher die Aufhebung der Berechtigung beansprucht. 
Die bestehenden Vorschriften über die Ablösung von Dienstbarkeiten 
zur Fischerei werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
8 6. Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten 
Grundbesitze verbunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mit- 
gliedern einer Gemeinde ausgellbt werden konnten, sollen künftig in dem 
bisherigen Umfange der politischen Gemeinde zustehen. 
§ 7. Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen 
Gewässern, welche bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den 
politischen Gemeinden in den innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Ge- 
wässern zustehen. 
Wenn derartige Gewässer die Grenzen zweier oder mehrerer Ge- 
meinden bilden, ohne der einen oder der anderen Gemarkung ganz oder 
zu bestimmten Teilen anzugehören, sollen die Gemeinden in der Erstreckung, 
auf welcher ihr Bezirk das Gewässer begrenzt, gleichberechtigt sein. 
Die im Gebiete des französischen Rechts jedermann zustehende Be- 
fugnis, auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei zu 
betreiben, wird aufgehoben.) 
§ 8. Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur 
durch besonders augestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen. 
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. 
Die Dauer der Pachtoerträge darf in der Regel nicht unter sechs 
Jahren bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung können 
unter besonderen Umständen von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden 
Fischwasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Aufsichts- 
behörde, welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirtschaftlichen Zer- 
stückelung der Fischerei vorgebeugt wird. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zahl der zu- 
lässigen Fanggeräte in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf. 
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung be- 
grenzenden Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei 
nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen. 
Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der Nutzung nicht 
zu erreichen, so steht die Entscheidung darüber der Aufsichtsbehörde zu. 
— 
  
1) Bezirksaus — 3 102 Nr. 2, Zuständigkei 
k∆ al. 3 e Lene J Geset os ##di " e (G. S. S. 228)
	        
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