— 621 —
8 9. Behufs geregelier Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher
Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes und, sofern die im § 10 be-
zeichneten Voranssetzungen zutreffen, auch behufs gemeinschaftlicher Bewirt-
schaftung und Benutzung der Fischwasser können die Berechtigten eines
größeren zusammenhängenden Fischereigebiets auf Grund eines landes-
herrlich zu genehmigenden Statuts zu einer Genossenschaft vereinigt werden,
welche durch einen von sämtlichen Berechtigten nach näherer Vorschrift des.
Statutls zu wählenden Vorstand vertreten wird.
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind
die Berechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur eines derselben
die Kreisstände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschaftsgebiet
belegen ist, vor der Genehmigung des Statuts zu hören.
Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nach Vor-
schrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (G.-S. S. 357).
Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten genügt die
Genehmigung des vereinbarten Statuts durch den Oberpräsidenten der
betreffenden Provinz oder, insofern der Bezirk in mehreren Provinzen
belegen ist, des Ministers für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten.
8 10. Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemein-
schaftliche Bewirtschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf
Antrag eines oder mehrerer Beteiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig:
1. wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen;
2. bei der Binnenßischerei und zwar in der Beschränkung auf die
der Genossenschaft angehörigen, nicht geschlossenen Gewässer,
wenn die Fischerei in denselben ausschließlich den Besitzern der
anliegenden Grundstücke zusteht und der selbstän dige Fischerei-
betrieb der einzelnen Anlieger mit einer wirtschaftlichen Fischerei-
nutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist.
In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur eines.
,Berechtigten die Zustimmung der Kreisstände erforderlich.
Wird über den Maßstab für die Verteilung der Aufkünfte aus der
gemeinschaftlichen Fischereinutzung eine Vereinbarung unter den Beteiligten
nicht erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Anteile am
Fischwasser zu ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossen-
schaftsstatut.
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1 und 2) kann innerhalb
der größeren Genossenschaft (§ 9) für einen Teil der Berechtigten eine
engere Genossenschaft zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Benutzung
der Fischwasser gebildet werden.
8 11. Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigten oder
über die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien
Fischfangs binaus betreiben will, muß mit einem nach Vorschrift der
folgenden Paragraphen ausgestellten und beglaubigten Erlaubnisscheine
versehen sein, welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation
stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und
der Lokalpolizeibeamten vorzuzeigen hat.
§ 12. Zur Ausstellung eines Erlaubnisscheins find nur der Fischerei-