Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8 9. Behufs geregelier Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher 
Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes und, sofern die im § 10 be- 
zeichneten Voranssetzungen zutreffen, auch behufs gemeinschaftlicher Bewirt- 
schaftung und Benutzung der Fischwasser können die Berechtigten eines 
größeren zusammenhängenden Fischereigebiets auf Grund eines landes- 
herrlich zu genehmigenden Statuts zu einer Genossenschaft vereinigt werden, 
welche durch einen von sämtlichen Berechtigten nach näherer Vorschrift des. 
Statutls zu wählenden Vorstand vertreten wird. 
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind 
die Berechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur eines derselben 
die Kreisstände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschaftsgebiet 
belegen ist, vor der Genehmigung des Statuts zu hören. 
Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nach Vor- 
schrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (G.-S. S. 357). 
Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten genügt die 
Genehmigung des vereinbarten Statuts durch den Oberpräsidenten der 
betreffenden Provinz oder, insofern der Bezirk in mehreren Provinzen 
belegen ist, des Ministers für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten. 
8 10. Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemein- 
schaftliche Bewirtschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf 
Antrag eines oder mehrerer Beteiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig: 
1. wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen; 
2. bei der Binnenßischerei und zwar in der Beschränkung auf die 
der Genossenschaft angehörigen, nicht geschlossenen Gewässer, 
wenn die Fischerei in denselben ausschließlich den Besitzern der 
anliegenden Grundstücke zusteht und der selbstän dige Fischerei- 
betrieb der einzelnen Anlieger mit einer wirtschaftlichen Fischerei- 
nutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. 
In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur eines. 
,Berechtigten die Zustimmung der Kreisstände erforderlich. 
Wird über den Maßstab für die Verteilung der Aufkünfte aus der 
gemeinschaftlichen Fischereinutzung eine Vereinbarung unter den Beteiligten 
nicht erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Anteile am 
Fischwasser zu ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossen- 
schaftsstatut. 
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1 und 2) kann innerhalb 
der größeren Genossenschaft (§ 9) für einen Teil der Berechtigten eine 
engere Genossenschaft zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Benutzung 
der Fischwasser gebildet werden. 
8 11. Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigten oder 
über die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien 
Fischfangs binaus betreiben will, muß mit einem nach Vorschrift der 
folgenden Paragraphen ausgestellten und beglaubigten Erlaubnisscheine 
versehen sein, welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation 
stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und 
der Lokalpolizeibeamten vorzuzeigen hat. 
§ 12. Zur Ausstellung eines Erlaubnisscheins find nur der Fischerei-
	        
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