— 623 —
bezirk Stralsund vom 30. August 1865 (G.-S. S. 941) für den Gel-
tungsbereich dieser Gesetze in Kraft; es können jedoch die darin bestimmten
Obliegenheiten des Königlichen Fischmeisters (Oberfischmeisters) in genossen-
schaftlichen Revieren auf den zur Handbabung der Fischereianfsicht berufenen
Genossenschaftsvorstand (§ 9) durch das Statut übertragen werden; in
diesem Falle findet auf die Ausstellung und Bescheinigung der Legitimations-
scheine (Willzettel, Fischzettel) der zweite Absatz des § 15 dieses Gesetzes
Anwendung.
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnisscheine (Legitimationsscheine)
kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aussichtsbehörde bestimmt
werden.)
§ 19. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden
Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die
Person des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kenn-
zeichnung find die näheren Vorschriften für genossenschaftliche Reviere durch
das Genossenschaftsstatut, für andere Peviere im Wege der Polizeiver-
ordnung zu erlassen.
§ 20. Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischfanges
durch ständige Fischereivorrichtungen niemals auf mehr als auf die Hälfte
der Wasserfläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus
gemessen, für den Wechsel der Fische versperrt werden. Solche Vorrich-
tungen dürfen nicht so nahe aneinander gebracht sein, daß der Zug der
Fische dadurch behindert wird.
Diese Vorschriften finden in Grenzgewässern nur soweit Anwendung,
als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird; auch ist
der Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten ermächtigt, die-
selben zeitweilig für solche Gewässer außer Kraft zu setzen, welche strecken-
weise Unserer Hoheit nicht unterworfen sind.
Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen
diesen Vorschriften nicht, wenn mit denselben eine auf dieses besondere
Fangmittel gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist; im anderen Falle
müssen dieselben, soweit sie den Vorschriften dieses Paragraphen nicht
entsprechen, längstens innerhalb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes
von den Besitzern, welche dazu erforderlichenfalls im Verwaltungswege
anzuhalten sind, abgeändert werden.
§ 21. Beim Fischfange ist die Anwenbung schädlicher oder explo-
dierender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Beiczubung oder Bernich-
tung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel usw.)
verboten.
§ 22. Im Wege landesherrlicher Verordnung wird nach Anhörung
der betreffenden Provinzialvertretung vorgeschrieben:
1. welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht ge-
fangen werden dürfen;
2. zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder
in gewissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser
Fangarten oder Fischgattungen verboten sein soll;
1) Abs. 2 ist zugefügt durch Gesetz vom 30. März 1880 (G.-S. S. 228).